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Notrecht für den Flughafen :
Das einseitige Vorgehen des BAZL befremdet den Kanton Aargau

Bereits am Gründonnerstag soll das Betriebsregime auf dem Flughafen Zürich teilweise umgestellt werden. Dies wird notwendig, weil Deutschland nach dem Scheitern des Staatsvertrags die Bedingungen für die Anflüge von Norden kurzfristig mit einer Verordnung diktiert hat. Der Bund hat heute eine entsprechende Änderung des Betriebsreglements quasi im Notverfahren verordnet.

Vor weniger als zwei Wochen hat das deutsche Luftfahrtbundesamt festgelegt, wie der deutsche Luftraum für Anflüge auf den Flughafen Zürich benutzt werden dürfe. Es hat die Nachtsperrzeiten morgens und abends um je eine Stunde verlängert. Ohne Änderung des Betriebsreglements könnte während den zwei zusätzlichen Sperrstunden auf dem Flughafen Zürich nicht mehr gelandet werden.

Die Flughafen Zürich AG (Unique) hat deshalb in Rekordzeit ein Gesuch für die Anpassung des Betriebsreglements mit dem dazugehörenden Umweltverträglichkeitsbericht eingereicht. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hat der Umstellung des Betriebsregimes während den zwei zusätzlichen Sperrstunden heute superprovisorisch zugestimmt. Diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit der Publikation im Bundesblatt bei der Rekurskommission UVEK angefochten werden.

Während den zusätzlichen Sperrstunden wird von Osten auf die Piste 28 gelandet. Das BAZL hat den beantragten Südanflug nicht genehmigt. Damit wird erneut einseitig eine Region belastet, welche heute schon viel Fluglärm ertragen muss. Und wieder wird der Süden geschont. Die Nachbarkantone Schaffhausen, Aargau und Thurgau akzeptieren dies nicht mehr. Der Aargau hat verlangt, dass die Unique die offenbar immer noch fehlenden Voraussetzungen für den Südanflug jetzt endlich schafft und dass das BAZL für eine ausgewogene Verteilung der zusätzlichen Belastungen sorgt.

Der Kanton Aargau erwartet, dass das Gesuch der Unique ergänzt und das Verfahren ordnungsgemäss und seriös durchgeführt wird. Eine Genehmigung ohne Auflagen kann nicht akzeptiert werden.

In der heutigen Verfügung des BAZL steht, dass sich die Nachbarkantone mit der vorsorglichen Massnahme einverstanden erklärten. Dem muss mit aller Deutlichkeit widersprochen werden. Nur weil für eine Interimslösung eine konstruktive Haltung signalisiert wird, darf dies nicht als Zustimmung gewertet werden.

  • Staatskanzlei