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Neues Verwaltungsrechtspflegegesetz :
Der Regierungsrat hat Botschaft verabschiedet

Das Verwaltungsrechtspflegegesetz regelt das Zustandekommen von Verwaltungsentscheiden und den verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz. Aufgrund von bundesrechtlichen Vorgaben und zur Vereinfachung der Verfahren wird das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 einer Totalrevision unterzogen. Der Regierungsrat hat die Botschaft zum neuen Verwaltungsrechtspflegegesetz zuhanden des Grossen Rates verabschiedet.

Der neue Gesetzesentwurf orientiert sich stark an den nach wie vor sachgerechten Elementen des geltenden Verwaltungsrechtspflegegesetzes, bringt aber einige gewichtige Neuerungen:

Am 1. Januar 2007 ist ein neuer Artikel in der Bundesverfassung (Art. 29a) in Kraft getreten, der jeder Person bei Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich einen Anspruch auf Beurteilung der Streitsache durch eine richterliche Behörde gibt. Diese Vorschrift wird ins neue Verwaltungsrechtspflegegesetz aufgenommen. Ebenso werden mit der Revision die notwendigen Anpassungen der kantonalen Verwaltungsrechtpflege an das Bundesgerichtsgesetz vorgenommen.

Die bestehenden Instanzenzüge (Reihenfolge und Anzahl der Instanzen) und Rechtsmittelfristen sollen soweit möglich vereinheitlicht werden. Auf kantonaler Stufe sind neu normalerweise zwei Beschwerdeinstanzen mit der Verwaltungsrechtspflege befasst, wobei der Instanzenzug in der Regel direkt zum Regierungsrat führt (mit Delegationsmöglichkeit an die Departemente) und danach an das Verwaltungsgericht. Weiter sollen die Rechtsmittelfristen in sämtlichen kantonalen Verfahren - von wenigen Ausnahmen abgesehen - auf 30 Tage festgelegt werden.

Das neue Gesetz regelt das Verfahren präziser und dient dadurch sowohl den rechtsanwendenden Behörden als auch den betroffenen Privaten. Alle Rechtsschutzmittel, die der Bürgerin oder dem Bürger zur Verfügung stehen, werden einheitlich und vollständig aufgeführt. Zudem werden die Voraussetzungen für die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs geschaffen.Bis anhin kannte das Verwaltungsrechtspflegesetz die Möglichkeit des Vergleichs nicht; dies wurde als Mangel empfunden. Mit der Totalrevision sollen hierfür die notwendigen Grundlagen geschaffen werden.

Das neue Gesetz muss aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben per 1. Januar 2009 in Kraft treten.

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