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Neues Lohnsystem rückt näher :
Botschaft an den Grossen Rat

Die Totalrevision des kantonalen Besoldungsrechts kommt in die Endphase: Der Regierungsrat hat zuhanden des Grossen Rates die Botschaft mit dem Lohnstufenplan für die Bestimmung der Positionslöhne verabschiedet.

Die Grundlagen für das neue Lohnsystem und die Überführung der Löhne liegen vor: Der Regierungsrat hat die Anhänge I (Lohnstufenplan), II (Grundlöhne) und III (Überführungsbestimmungen) zum Lohndekret zuhanden des Grossen Rates verabschiedet. Der Aargau leistet damit Pionierarbeit für ein Leistungslohn-System im öffentlichen Bereich. Die grossrätliche Kommission "Personalvorlagen" wird die Anhänge noch vor den Sommerferien beraten. Nach den Sommerferien soll die Vorlage im Grossen Rat behandelt werden.

Arbeitsplatz-Bewertung und Marktlage

Der neue Lohnstufenplan gilt ab 1. April 2001. Massgebend für die Einreihung einer Funktion in eine Lohnstufe sind einerseits die Arbeitsplatz-Bewertung der betreffenden Funktion, anderseits der Arbeitsmarkt. Bei der Arbeitsplatz-Bewertung werden die intellektuellen Anforderungen zu 65 % gewichtet, die Verantwortung zu 20 %, der psychosoziale Bereich zu 10 % und der physische Bereich zu 5 %. Weicht der auf diese Weise ermittelte Positionslohn (Mindestlohn) vom marktüblichen Lohn allzu stark ab, kann die Einstufung in beschränktem Ausmass angepasst werden. Andere als funktions- und marktrelevante Lohnunterschiede sind nicht zulässig. Insbesondere müssen Frau und Mann für die gleiche Arbeit gleich eingestuft werden.

Die Mehrzahl der Löhne bleibt im neuen System vorerst gleich. Lohnanpassungen aufgrund der Leistung erfolgen erstmals per 1. Januar 2002. Liegt der alte Lohn unter dem neuen Minimum für die betreffende Funktion, wird die Besoldung in 2 Schritten erhöht, per 1. April 2001 und 1. Januar 2002. Liegt der heutige Lohn über dem neuen Maximum für die betreffende Funktion, wird die Besoldung in drei Schritten gesenkt: 20 % der Differenz per 1. April 2001, 35 % per 1. Januar 2002 und 45 % per 1. Januar 2003. Wenn die Summe aus Lebens- und Dienstaltersjahren mindestens 60 beträgt, wird auf eine Lohnsenkung verzichtet; der Lohn wird eingefroren.

Ausnahmen für Richterinnen und Chefärzte

Für einzelne Personalgruppen wird an Stelle des Positions- und Leistungsanteils weiterhin ein fester Grundlohn mit einem Erfahrungszusatz von maximal 20 Prozent ausbezahlt. Neben den befristet Angestellten und Personen mit einem Teilzeitpensum von höchstens 20 Prozent betrifft dies namentlich vom Volk oder vom Grossen Rat gewählte Richterinnen und Richter, Chefärztinnen und Chefärzte sowie Leitende Ärztinnen und Ärzte.

Für die Lehrerinnen und Lehrer gilt nicht das neue Lohnsystem, sondern weiterhin das heute gültige Lehrerbesoldungsdekret.

Die Unterlagen für den Grossen Rat werden für die interessierte Bevölkerung auf dem Internet (www.ag.ch, Aargau aktuell) und für das Staatspersonal auf dem verwaltungseigenen Intranet publiziert.

  • Staatskanzlei