Neues Haftungsgesetz
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Kanton und Gemeinden regeln Schadenersatzpflicht
Der Regierungsrat hat die Botschaft zur Totalrevision des Verantwortlichkeitsgesetzes für die erste Beratung im Grossen Rat verabschiedet. Das neue Haftungsgesetz legt fest, wer unter welchen Voraussetzungen Schadenersatz zu leisten hat, wenn bei der Aufgabenerfüllung von Kanton und Gemeinden Dritte geschädigt werden.
Bei der Ausübung der Tätigkeit von Kanton und Gemeinden können auch Private geschädigt werden. Das Haftungsgesetz, das die Regierung nach Abschluss der Vernehmlassung dem Grossen Rat unterbreitet, will folgende Ziele verwirklichen:
Verfassungskonformes Haftungsrecht
Einerseits wird ein verfassungskonformes Haftungsrecht von Kanton und Gemeinden angestrebt. Denn das geltende Haftungsgesetz des Kantons Aargau aus dem Jahre 1939 macht die finanzielle Haftung von Kanton und Gemeinden vom Verschulden der schädigenden Personen abhängig. Die Kantonsverfassung sieht demgegenüber eine verschuldensunabhängige Haftung des Gemeinwesens vor. Dieser Widerspruch wird aufgehoben. Neu gilt die verschuldensunabhängige Kausalhaftung.
Zeitgemässes Haftungsrecht
Anderseits wird mit der Totalrevision des Verantwortlichkeitsgesetzes ein aktualisiertes, zeitgemässes und einfacher handhabbares Haftungsrecht geschaffen. Das neue Haftungsgesetz sieht vor, Haftungsklagen gegen das Gemeinwesen nicht mehr wie bisher auf dem Weg des Zivilprozesses geltend zu machen, sondern durch Klage vor dem Verwaltungsgericht. Der Grund für den Zuständigkeitswechsel liegt darin, dass bei diesen Haftungsprozessen die Frage der Rechtmässigkeit staatlichen Handelns regelmässig im Zentrum steht.
Private, die ausnahmsweise vom Gemeinwesen übertragene öffentliche Aufgaben erfüllen, haften für dabei verursachte Schäden mit ihrem eigenen Vermögen. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Das Haftungsgesetz legt auch fest, unter welchen Voraussetzungen auf die schädigenden Mitarbeitenden von Kanton und Gemeinden Rückgriff genommen werden kann. Hier bleibt die bisherige Zuständigkeit unverändert. Das Personalrekursgericht beurteilt Rückgriffsforderungen gegen die schädigenden Personen.
Inkraftsetzung 2010
Nachdem die Revisionsziele des Haftungsgesetzes bei den Vernehmlassenden auf breite Zustimmung gestossen sind, soll noch vor den Sommerferien die erste Lesung im Grossen Rat erfolgen. Mit der zweiten Lesung werden dann die Dekrete in Übereinstimmung zum neuen Haftungsgesetz gebracht. Danach erfolgt die notwendige Anpassung des Verordnungsrechts. Das revidierte Recht soll auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt werden.