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Neuer Kommissionsbeschluss zum Grossratswahlgesetz :
Quoren müssen rechtskonform bleiben

Das neue Gesetz über die Wahl des Grossen Rates regelt das Wahlprozedere für die Wahlen in den Grossen Rat, die Einwohnerräte und den Verfassungsrat. Die für die Vorberatung des Erlasses zuständige Kommission für Allgemeine Verwaltung (AVW) hat das revidierte Gesetz in 1. Lesung vorberaten und beantragt dem Grossen Rat die Gutheissung des neuen Wahlmodus gemäss Modell „Doppelter Pukelsheim“ – die Kommission AVW hat Ende Dezember 2006 über ihre Beratungen berichtet. Punkto Quoren ist sie nochmals auf ihre Beschlüsse zurückgekommen und beantragt dem Grossen Rat nun ein abgeschwächtes Quorum von 5 Prozent in einem Bezirk.

Im Dezember 2006 beschloss die Kommission AVW mehrheitlich und in Abweichung zu den Anträgen des Regierungsrats im revidierten Grossratswahlgesetz ein Quorum von 3 Prozent für alle Bezirke. Die möglichen Auswirkungen dieses Beschlusses auf spätere Sitzverteilungen bei Wahlen waren der Kommission im Dezember aufgrund von Zusatzinformationen des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI) bekannt.

Mit einem inzwischen vom Regierungsrat bei seinem Rechtsdienst neu eingeholten Rechtsgutachten wurden der Kommission indessen mögliche rechtliche Konsequenzen ihres Beschlusses vor Augen geführt: Ein gesamtkantonales Quorum von 3 Prozent würde bedeuten, dass nur im bevölkerungsreichsten Bezirk Baden für einen Sitz im Grossen Rat 10 Prozent der Wählerinnen- und Wählerstimmen, im bevölkerungsärmeren Bezirk Muri jedoch 56,4 Prozent der Wählerinnen- und Wählerstimmen für einen Sitz notwendig wären. Das Bundesgericht hat aber bei seinem Beschluss vom 27. Oktober 2004 gegen das Aargauer Wahlgesetz vom Jahr 2004 festgelegt, dass ein natürliches Quorum von mehr als 10 Prozent mit dem Proporzwahlrecht nicht zu vereinbaren ist. Mit einem gesamtkantonalen Quorum von 3 Prozent würde das natürliche Quorum in allen Bezirken mit Ausnahme des Bezirks Baden über 10 Prozent steigen. Ein solches Wahlgesetz würde nach aller Voraussicht erneut einer bundesgerichtlichen Beurteilung nicht standhalten.

Aufgrund dieser Rechtslage beschloss die Kommission in ihrer Sitzung vom 22. Februar unter dem Präsidium von Grossrätin Katharina Kerr (Aarau) in einem Rückkommensentscheid mit 7 zu 6 Stimmen, dem Grossen Rat nicht ein gesamtkantonales Quorum von 3 Prozent, sondern ein Quorum von 5 Prozent in einem einzigen Bezirk zu beantragen. Damit würde der Rechtsprechung des Bundesgerichts Rechnung getragen, anderseits eine gewisse Hürde für kleine Gruppierungen bei Wahlen aufgebaut. Die 6 ablehnenden Stimmen bezogen sich auf ein Wahlgesetz ohne Quorum, dies mit dem Argument, die Beteiligung an der Demokratie sei zu fördern und nicht einzuschränken. Mit dem Modell "Quorum von 5 Prozent in einem Bezirk" hat die Kommission die gleiche Regelung gewählt, wie sie in der Stadt Zürich im Februar 2006 bereits einmal erprobt wurde. Geplant ist, dass der Grosse Rat noch im März über das revidierte Wahlgesetz und die entsprechende Revision der Kantonsverfassung in 1. Lesung beschliessen wird.

Weitere Beschlüsse der Kommission AVW vom 22. Februar 2006

Weiter beschloss die Kommission diskussionslos und einstimmig, dem Grossen Rat das vom Regierungsrat in 2. Lesung unverändert vorgelegte Gesetz über die Anpassung der kantonalen Gesetze an das Partnerschaftsgesetz (PartG AG) zur Zustimmung zu beantragen. Das Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) ist seit dem 1. Januar 2007 in Kraft. Die Einführungsrechtsetzung des Kantons Aargau wurde bis zum Inkrafttreten des PartG AG durch eine Verordnung gesichert, die inhaltlich identisch ist mit dem in 1. Lesung unbestrittenen PartG AG.

Zudem beschloss die Kommission AVW, dem Grossen Rat zu beantragen, in Revision des Lohndekrets für das kantonale Personal, den Besitzstand bei Überführungen von Personal von öffentlichrechtlichen und privaten Organisationen ins Lohnsystem des Kantons aufgrund von Kompetenzverschiebungen, wie sie sich zum Beispiel aus GAT III ergeben, entsprechend den Regelungen für das übrige Staatspersonal zu regeln. Der Beschluss erfolgte einstimmig.

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