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Neue Promotionsregelung geht in die Vernehmlassung :
Regierung unterbreitet zwei Varianten

Der Regierungsrat schickt eine Schulgesetzrevision in die Vernehmlassung, mit der die Promotion neu geregelt werden soll. Die Schulgesetzänderung ist notwendig, nachdem im Grossen Rat entsprechende Motionen von SVP und FDP überwiesen wurden, die verlangen, dass die Promotionsbestimmungen in einem grossrätlichen Dekret geregelt werden.

Der Regierungsrat schickt zwei Varianten der Gesetzgebung in die Vernehmlassung, die bis Ende Juni 2006 dauert. Eingeladen sind die Lehrerverbände, die politischen Parteien, die Vereinigung der Schulpflegepräsidien, die Schulräte der Bezirke und weitere an Bildungsfragen Interessierte. Die erste Variante sieht vor, direkt im Schulgesetz die grundlegenden Eckwerte der Laufbahnentscheide an der Volksschule zu verankern. Damit würde im Gesetz festgelegt, dass die Promotion an der Volksschule auf der Basis von Noten erfolgt. Für die übrigen Regelungen wird in dieser Variante auf die Verordnungsebene verwiesen, die in der Kompetenz des Regierungsrats liegt.

Die zweite Variante hält sich an den Wortlaut der Motionen. Nach dieser Variante ist vorgesehen, dass der Grosse Rat alle zu den Laufbahnentscheiden an der Volksschule nötigen Regelungen in den Einzelheiten selber trifft. Für den Vernehmlassungsbericht wurde zu dieser Frage eine Umfrage in 15 Deutschschweizer Kantonen gemacht. Der Aargau stünde mit diesem Vorgehen alleine da, in keinem Kanton ist die Promotion auf der Ebene des Parlaments geregelt. In den anderen Kantonen sind entweder der Regierungsrat, der Erziehungsrat oder das Bildungsdepartement zuständig.

Im Promotionserlass werden zudem einige Neuerungen vorgeschlagen:

­- Ein Zeugnis und damit der (selektive) Promotionsentscheid wird nur noch am Ende des Schuljahres erstellt. Die ersten zwei Schuljahre kennen noch kein Notenzeugnis, sondern einen Lernbericht.
­- In einem Zwischenbericht wird in Worten nicht nur die Leistung, sondern auch die Selbst- und Sozialkompetenz beurteilt.
­- Damit werden die fördernde und die selektive Bewertung getrennt: in der Mitte des Schuljahres der Zwischenbericht mit in Worten gefasster Beurteilung, der den Eltern eine detaillierte Information über ihr Kind liefert, und am Ende des Schuljahres ein Notenzeugnis, das den Laufbahnentscheid bestimmt.
­- Der Kanton hat die Möglichkeit, verbindliche Umsetzungsdokumente vorzugeben. Dies betrifft das Zeugnisformular, Vorlagen zur Erstellung des Zwischenberichtes, der Förderplanung und zur Festlegung von individuellen Lernzielen.
- Der Promotionserlass enthält die Pflicht zum Erstellen eines Beurteilungsdossiers.
­- Neu werden alle Fächer promotionswirksam, aber mit unterschiedlicher Gewichtung. Sowohl in den Kernfächern wie Deutsch, Mathematik, Fremdsprachen und weiteren muss ein Schnitt von 4 erreicht werden, um promoviert zu werden wie auch im Total aller besuchten Fächer.
­- Die Zuweisungsverfahren für Kinder mit besonderen schulischen Bedürfnissen werden klar geregelt.
­- Die Einweisung nach dem Kindergarten in eine Kleinklasse kann nur mit psychologischer Abklärung und Zustimmung der Eltern gemacht werden.
­- Zudem werden Kinder mit einer vom Kanton anerkannten Sprachtherapie von gewissen Lernzielen befreit.

Weitere Informationen dazu sind im Internet zu finden unter: www.ag.ch/bildungswege.

  • Departement Bildung, Kultur und Sport