Meldepflicht für Geflügelhaltungen
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Registrierung auf der Gemeindekanzlei
Der Bundesrat hat letzte Woche Sofortmassnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Vogelgrippe in die Schweiz beschlossen. Neben dem Verbot der Freilandhaltung wird auch die Registrierung aller Geflügelhaltungen angeordnet. Die Gemeinden nehmen die Registrierung im Auftrag des kantonalen Veterinärdienstes vor.
Ab Dienstag, 25. Oktober 2005 müssen alle Besitzer und Besitzerinnen von Hühnern jeglicher Art, Perlhühner, Rebhühner, Truthühner, Wachteln, Enten, Gänse, Schwäne, Fasane, Pfaue und Straussen dies der Gemeindekanzlei ihres Wohnortes melden. Die Gemeindebehörde wird die Meldungen aus der Bevölkerung entgegennehmen und diese nach Ablauf der Meldefrist an den kantonalen Veterinärdienst weiterleiten. Anzugeben sind Adresse und Standort der Tiere, Art der Geflügelhaltung sowie Anzahl und Art der Tiere. Die Registrierung bei der Gemeinde hat innerhalb einer Woche ab Dienstag 25. Oktober 2005 zu erfolgen und muss spätestens bis 2. November 2005 abgeschlossen sein. Unter die Meldepflicht fallen vor allem die Hobbyhaltungen. Betriebe, die landwirtschaftlich registriert sind und im Rahmen der Tierdatenerhebung 2005 gemeldet wurden, sind davon nicht betroffen. Nicht unter die Meldepflicht fallen auch Ziervögel wie Wellensittiche, Papageien, Kanarienvögeln und Tauben aller Art.
Die Registrierung der Hobbyhaltungen ist eine Vorsorgemassnahme. Sie erlaubt ein rasches und effizientes Handeln im Seuchenfall. Bei einem Ausbruch der Vogelgrippe würde eine Überwachungszone von mindestens 10 km um den verseuchten Betrieb errichtet. Es ist dann vorgesehen, dass der Handel mit Geflügel in der überwachten Zone stark eingeschränkt würde und die Tiere besonders intensiv durch Tierärzte auf ihre Gesundheit hin kontrolliert würden.
Das Verbot der Haltung von Geflügel und anderen Vogelarten im Freien dauert vorerst bis zum 15. Dezember 2005. Der Kontakt von einheimischem Geflügel und Wildvögeln soll während der Hauptsaison der Zugvogelbewegungen möglichst unterbunden werden. Im Einzelfall sind die Tierhalter und die Tierhalterinnen gefordert, kreative Lösungen für die Zeit der Stallpflicht zu suchen. Die Unterkunft für Geflügel, Enten, Gänse und andere Vogelarten die unter die Stall- und Registrierungspflicht fallen, muss eine überstehende dichte Abdeckung nach oben und eine vogelsichere Seitenbegrenzung aufweisen.