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Mehr Pflichten für Hundehaltende :
Am 1. Mai 2012 tritt das neue Hundegesetz in Kraft

In der Schweiz leben mehr als eine halbe Million Hunde, allein im Kanton Aargau sind es rund 40'000. Das neue kantonale Hundegesetz (HuG), über das der Souverän im Jahr 2011 abgestimmt hat, nimmt die Hundehaltenden vermehrt in die Pflicht. Für Hunde, die einem gelisteten Rassetyp angehören, muss zudem eine Halteberechtigung beantragt werden.

Das neue kantonale Hundegesetz (HuG) mit der zugehörigen Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft. In diesem Zug werden die Hundehalterinnen und Hundehalter vermehrt in die Pflicht genommen. Neu gilt eine Kotaufnahme- und Entsorgungspflicht in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie entlang von Strassen und Wegen. Wer diese missachtet, kann mit einer Ordnungsbusse von hundert Franken belegt werden.

Kontrollpflicht durch Gemeinden

Die Hundetaxe pro Hund und Jahr beträgt neu 115 Franken. Sie ist der Wohngemeinde bis spätestens Ende Mai zu entrichten. Die Gemeinden sind zudem verpflichtet, im Rahmen der Hundekontrolle bei den Hundehaltenden die Mikrochip- oder Tätowier-Nummer des Hundes zu erfragen. Die Nummer wird via die zentrale Heimtierdatenbank Animal Identity Service AG (ANIS) in Bern überprüft. Alle Hunde in der Schweiz müssen seit dem Jahr 2007 gekennzeichnet und registriert sein. So will es die eidgenössische Tierseuchenverordnung.

Überprüfung des Sachkundenachweises

Des Weiteren besteht in der Schweiz eine generelle Ausbildungspflicht, die im Tierschutzgesetz geregelt ist. Der sogenannte praktische Sachkundenachweis muss von jedem Hundehaltenden erbracht werden, der seinen Hund nach dem 1. September 2008 gekauft hat. Die vier bis fünf Grunderziehungslektionen sind mit jedem weiteren Hund, der angeschafft wird, zu besuchen. Personen, die sich ihren ersten Hund zulegen, haben vorgängig einen theoretischen Sachkundenachweis-Kurs zu absolvieren. Die Wohngemeinden überprüfen im Auftrag des Kantons ebenfalls neu, ob die Hundehalterinnen und Hundehalter dieser Ausbildungspflicht nachgekommen sind beziehungsweise nachkommen.

Halteberechtigung für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial

Ab 1. Mai 2012 sind Hundehaltende, die einen "Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial" halten, verpflichtet, beim Kantonalen Veterinärdienst eine Halteberechtigung zu beantragen. Betroffen davon sind Hunde der Rassen beziehungsweise Rassetypen (American) Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier sowie Rottweiler. Die im HuG verankerten Bestimmungen gelten auch für Mischlinge dieser Rassen und Kreuzungstiere mit anderen Rassen. Eine Registration für Personen mit bestehenden Listenhunden ist ab 1. Mai bis 31. Oktober möglich. Das Antragsformular kann via Webseite des Kantonalen Veterinärdienstes ausgefüllt werden.

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  • Departement Gesundheit und Soziales