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Mehr Geld für alleinerziehende Mütter :
Neue Sozialhilfe-Richtlinien im Kanton Aargau

Der Aargau übernimmt mit zahlreichen anderen Kantonen grundsätzlich die neuen Sozialhilfe-Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Der Regierungsrat hat das Gesundheitsdepartement beauftragt, eine entsprechende Verordnungsänderung vorzulegen, die per 1. Januar 1999 in Kraft treten soll.

Die Vorsteherin der Gesundheitsdepartements des Kantons Aargau, Regierungsrätin Dr. Stéphanie Mörikofer-Zwez, informierte die Medien am Montag in Baden über die neuen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) und über den Regierungsentscheid. Vom Wechsel profitieren vor allem Alleinerziehende und kleinere Familien, die im Aargau eine wesentliche Gruppe der Sozialhilfeabhängigen ausmachen. Für Einzelpersonen ändert sich gegenüber bisher betragsmässig wenig.
Harmonisierung der Sozialhilfe
Mit wenigen Ausnahmen werden die Kantone ab dem 1. Januar 1999 die Sozialhilfe nach den neuen SKOS-Richtlinien bemessen. Dadurch wird eine Harmonisierung der Sozialhilfe innerhalb der Schweiz erreicht. Die Gerichte werden sich voraussichtlich in ihren Entscheiden auf diese neuen Richtlinien abstützen, und der interkantonale Lastenausgleich in der Sozialhilfe wird vereinfacht.Die Richtlinien übernehmen das Pauschalierungsprinzip für die Lebenshaltungskosten, das im Kanton Aargau bereits seit 1995 zur Anwendung gelangt. Daneben können jedoch weiterhin verschiedene Leistungen zusätzlich erbracht werden.

Rücksicht auf Aargauer Gemeinden

Die angestrebte gesamtschweizerische Harmonisierung der Sozialhilfe ist der Hauptgrund für den Entscheid der Aargauer Regierung, die neuen Richtlinien mit wenigen Abweichungen zu übernehmen, trotz absehbarer Mehrausgaben von 5 bis 7 Prozent für Kanton und Gemeinden. Dies bedeutet, dass ab nächstem Jahr beim Kanton rund 1.5 Millionen und bei den Gemeinden rund 3 Millionen Franken mehr für Sozialhilfe zur Verfügung stehen müssen. Der Regierungsrat hat sich bei seinem Entscheid einerseits von sozialen und rechtlichen, anderseits von wirtschaftlichen und finanziellen Überlegungen leiten lassen. Insbesondere hat er die Finanzlage der Gemeinden und des Kantons berücksichtigt.

Abweichende Regelungen

Im Gegensatz zu manchen Kantonen erklärt der Aargau die neuen Richtlinien für alle Gemeinden verbindlich, aber mit einigen Einschränkungen, um den Gemeinden nicht einen zu abrupten Wechsel zuzumutenund die Mehrkosten in Grenzen zu halten. Der Regierungsrat entschied aus Rücksicht auf die aktuelle Finanzlage und in Absprache mit der kantonalen Sozialkommission, den Grundbedarf I (eigentlicher Lebensbedarf) befristet auf zwei Jahre um 5 Prozent zu kürzen. Dabei dürfen die bisherigen Bezüger und Bezügerinnen nicht schlechter gestellt werden als bis anhin. Den Grundbedarf II (regional unterschiedlicher Ergänzungsbedarf für Kultur, Sport, Bildung und Verkehr) können die Gemeinden innerhalb einer Bandbreite festsetzen. Laut Regierungsrätin Dr. Stéphanie Mörikofer-Zwez sollte es je nach Grossratsbeschlüssen beim Finanzpaket 98 und beim Steuergesetz möglich sein, die Kürzung des Grundbetrages I nach Ablauf der Übergangsfrist aufzuheben.

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