Massnahmenplan gegen Feinstaub
:
Geltungsdauer der Verordnung bis zum Jahr 2020 verlängert
Der Regierungsrat hatte im Januar 2007 eine kantonale Feinstaubverordnung erlassen. Sie regelt das Vorgehen und die Massnahmen, wenn die Feinstaubkonzentration wegen einer Inversionslage ausserordentlich ansteigt. Die Verordnung war bis Ende März 2010 befristet. Da eine Inversionslage mit erhöhten Feinstaubkonzentrationen nach wie vor nicht auszuschliessen ist, hat der Regierungsrat die Geltungsdauer der Verordnung jetzt um zehn Jahre verlängert.
In Anlehnung an ein Konzept der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) hatte der Regierungsrat 2007 befristet bis zum 31. März 2010 die Feinstaubverordnung beschlossen. Jetzt hat er deren Geltungsdauer um zehn Jahre, bis 2020, verlängert.
Die Verordnung regelt die Sofortmassnahmen bei übermässigen Feinstaubbelastungen und sieht eine Informations- und zwei Interventionsstufen vor: Beträgt die Konzentration das Anderthalbfache des Immissionsgrenzwertes von 50 Mikrogramm/m3, also 75 Mikrogramm/m3, wird die Bevölkerung über die aktuellen Werte informiert und zu freiwilligen Massnahmen aufgerufen. Steigt die Konzentration auf über 100 Mikrogramm/m3 und ist mit einer stabilen Wetterlage über mehrere Tage zu rechnen, kommt die Interventionsstufe 1 zum Einsatz: Sie umfasst ein Verbot für Zweitfeuerungen mit Feststoffen (Cheminées) sowie ein Feuerverbot im Freien. Steigt die Konzentration auf über 150 Mikrogramm/m3, kann das mit der Umsetzung beauftragte Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) gezielt Betriebsverbote für dieselbetriebene Maschinen und Fahrzeuge mit besonders hohen Emissionen verfügen. Als weitere Massnahme kann das BVU auch Temporeduktionen anordnen.
Eine starke, lang andauernde Inversionslage ist nicht zuverlässig vorauszusagen, kann aber nie ganz ausgeschlossen werden. Dies ist allerdings in den drei Jahren seit Inkrafttreten der Feinstaubverordnung nie über längere Zeit passiert. Trotzdem ist das Erreichen und Andauern über mehrere Tage einer der in der Verordnung festgelegten Stufen nicht auszuschliessen. Für diesen Fall sind die in der Feinstaubverordnung festgelegten Massnahmen und Handlungsanweisungen sinnvoll.