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Massnahmen für genügend Asylunterkünfte :
Regierungsrat legt Teilrevision des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes vor

Mit einer Teilrevision des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes (SPG) will der Regierungsrat dafür sorgen, dass künftig genügend Asylunterkünfte zur Verfügung stehen. Klein- und Kleinstunterkünfte sollen von regional ausgewogen verteilten Grossunterkünften abgelöst werden.

Im Zusammenhang mit der zunehmend schwieriger werdenden Situation, genügend und geeignete Unterkünfte für Personen aus dem Asylbereich zu beschaffen, hat der Regierungsrat im Januar 2012 mit dem Ziel, kurz-, mittel- und langfristige Massnahmen zur Bewältigung des Unterbringungsproblems zu ergreifen, verschiedene Aufträge erteilt:

  • Einsetzung einer Paritätischen Kommission Kanton-Gemeinden, die einerseits Unterstützung bei der kurzfristigen Suche von Unterkunftsmöglichkeiten in den Gemeinden bietet und andererseits den Kanton bei langfristigen Lösungen und bei der Schaffung der rechtlichen Grundlagen begleitet.
  • Einsetzung einer interdepartementalen Arbeitsgruppe, die kurz- bis mittelfristig realisierbare permanente Unterkünfte evaluiert und die notwendigen Änderungen der Rechtsgrundlagen vorbereitet.
  • Berichterstattung über Definition und Voraussetzungen einer Notlage gemäss geltender Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzgebung.
  • Evaluation von Notunterkünften durch den Kantonalen Führungsstab (KFS) für den Fall einer Notlage.
  • Einleitung einer Teilrevision des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes (SPG) vom 6. März 2001 (SAR 851.200) zur Schaffung von geeigneten Rechtsgrundlagen.

Im Rahmen der Beantwortung verschiedener parlamentarischer Vorstösse hat der Regierungsrat am 17. Oktober 2012 dem Grossen Rat seine strategischen Überlegungen zur Verbesserung der Unterbringungssituation dargelegt. Am 20. November 2012 hat der Grosse Rat im Rahmen der Beratung dieser Vorstösse diese Strategien mehrheitlich gutgeheissen. Dies gilt insbesondere für das Konzept mit kantonalen Grossunterkünften sowie die Absicht, Personen des Asylrechts in speziellen Unterkünften mit strengeren Hausordnungen und eingeschränkter Bewegungsfreiheit unterzubringen, wenn sie mit ihrem Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen.

Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden

Die Massnahmen des Regierungsrats sind im Wesentlichen die folgenden:

  • Die Unterbringung und Betreuung der Personen aus dem Asylbereich soll weiterhin eine Verbundaufgabe von Kanton und Gemeinden sein.
  • Personen aus dem Asylbereich sollen entsprechend ihrem Aufenthaltsstatus auf den Kanton und die Gemeinden verteilt werden, wobei der Kanton für Asylsuchende im laufenden Verfahren sowie für Ausreisepflichtige und die Gemeinden für Personen mit Aufenthaltsstatus B (anerkannte Flüchtlinge) und F (vorläufige Aufgenommene) verantwortlich zeichnen.
  • Die Gemeinden sind für die Planung und Bereitstellung von Unterkünften sowie im Umfang der Aufnahmequote für eine uneingeschränkte Aufnahme verantwortlich. Die Ersatzabgabe wird abgeschafft. Personen in kantonalen Unterkünften und Bundesunterkünften werden der Standortgemeinde angerechnet.
  • Der Kanton setzt auf ein zentrales Unterbringungskonzept und strebt die Schaffung regional ausgewogen verteilter Grossunterkünfte für Asylsuchende im laufenden Asylverfahren und für Ausreisepflichtige an. Für die Grossunterkünfte des Kantons werden Betriebskonzepte mit zweckmässigen Regelungen ausgearbeitet, die den Elementen der Betreuung, Beschäftigung und Sicherheit angemessen Rechnung tragen. Personen des Asylrechts, die mit ihrem Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen, sollen in speziellen Unterkünften mit strengeren Hausordnungen und eingeschränkter Bewegungsfreiheit untergebracht werden.
  • Der Kanton definiert konkrete Örtlichkeiten für Grossunterkünfte über den kantonalen Nutzungsplan.
  • Auf die Ausrichtung einer Entschädigung an Standortgemeinden von Grossunterkünften soll verzichtet werden.
  • Der Kanton strebt für die bereitzustellenden Grossunterkünfte eine möglichst kostengünstige Lösung an, die eine Finanzierung innerhalb der vom Bund geleisteten Abgeltungen gewährleistet.
  • Schulpflichtige Kinder von Asylsuchenden sowie Ausreisepflichtigen verbleiben grundsätzlich bis zur Ausreise bzw. Statusänderung in der altersgemischten Abteilung der Grossunterkunft, in der Regel längstens jedoch während 2 Jahren ab erfolgter Einschulung. Schülerinnen und Schüler mit grossem Potenzial können, unabhängig von ihrem Status, situativ in die Regelklasse (insbesondere Bezirksschule) am Standort der Grossunterkunft übertreten. Werden Asylsuchende als Flüchtlinge anerkannt oder vorläufig aufgenommen, besteht ein Integrationsauftrag und sie wechseln grundsätzlich in die Zuständigkeit der Gemeinden. Diese Personen werden anschliessend an den zukünftigen Wohnort in einer Gemeinde umplatziert, wo die schulpflichtigen Kinder umgehend an die örtliche Schule übertreten sollen.

Finanzierung durch den Bund im Vordergrund

Die Realisierung von Grossunterkünften erfolgt zeitlich gestaffelt und entsprechend dem voraussehbaren Bedarf an Unterkunftsplätzen. Mit zunehmender Platzzahl in Grossunterkünften kann der Gesamtplatzbedarf über das Abstossen und Anmieten von kleineren Objekten analog zum heutigen Konzept gesteuert werden. Für den Bau oder Kauf von Grossunterkünften sind entsprechende finanzielle Mittel erforderlich, die dem Grossen Rat im Rahmen von Verpflichtungskrediten unterbreitet werden. Für den Bau bzw. den Kauf von Grossunterkünften steht eine Finanzierung durch den Bund im Vordergrund.

Der Kantonale Sozialdienst betreibt derzeit 60 Unterkünfte – darin eingeschlossen ist das Erstaufnahmezentrum Torfeld Buchs. Diese Unterkünfte bieten eine Kapazität für gesamthaft 1'452 Personen und sind mit 1'553 Personen (Stand: Mitte Februar 2014) belegt.

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