Hauptmenü

Alle Medienmitteilungen

Kostendeckende Gebühren bei Einbürgerungsverfahren :
Vernehmlassungsstart zur Revision des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerecht

Aufgrund einer Änderung des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes dürfen die Behörden ab 1. Januar 2006 für Einbürgerungsentscheide neu nur noch Gebühren erheben, welche höchstens die Verfahrenskosten decken. Dies bedingt eine Anpassung der kantonalen Gesetzgebung. Die Vernehmlassung zur Teilrevision des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht dauert bis zum 15. September 2005.

Bis zum Inkrafttreten der geänderten Gesetzesbestimmungen wird mit einer Übergangsregelung die Rechtssicherheit gewährleistet.Mit der Änderung des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes besteht auf kantonaler Ebene praktisch kein Handlungsspielraum mehr für die Festlegung der Abgaben für Einbürgerungen. Die bisherige Erhebung von Abgaben nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist nicht mehr zulässig. Die neue Gebühr soll für alle Gemeinden gleich festgelegt werden und für normale Gesuche Fr. 1'000.- betragen. Zuschläge bzw. Reduktionen sind für besondere Situationen vorgesehen. So beispielsweise bei sehr aufwändigen Gesuchen (Zuschlag) oder bei einem Einbezug von unmündigen Kindern in das Gesuch der Eltern (Reduktion). Die kantonale Gebühr für die Einbürgerung soll Fr. 750.- betragen.

Finanzielle Auswirkungen

Bei den Gemeinden wird die neue Regelung zu Mindereinnahmen führen. Die Höhe dieser Mindereinnahmen kann nicht beziffert werden, da die Abgabe heute von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängt und die Kostenstruktur der verschiedenen Gemeinden nicht bekannt ist. Teilweise kompensiert werden die Einnahmenausfälle dadurch, dass neu für alle Amtshandlungen im Einbürgerungsbereich kostendeckende Gebühren verlangt werden.

Auf kantonaler Ebene wird der Gebührenertrag leicht höher ausfallen als bis anhin, da die bisherige kantonale Gebühr im Umfang von Fr. 500.- nicht mehr kostendeckend ist. Mit der Festlegung der Gebühr auf Fr. 750.- wird der Kostendeckungsgrad für den Kanton verbessert.

Übergangsregelung

Die bundesrechtlichen Änderungen sind den kantonalen Gesetzesbestimmungen übergeordnet. Einzelne Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht werden deshalb mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesrechts ausser Kraft gesetzt. Da die Inkraftsetzung der geänderten Bestimmungen des kantonalen Gesetzes aus verfahrenstechnischen Gründen nicht auf den 1. Januar 2006 erfolgen kann, wird mit einer Übergangsverordnung eine klare Rechtslage geschaffen. Die Übergangsregelung dauert längstens bis zum Inkrafttreten der neuen kantonalen Gesetzesbestimmungen; voraussichtlich bis Ende 2006.

Die Unterlagen zur Vernehmlassungsvorlage sind auf www.ag.ch/vernehmlassungen abrufbar.

  • Departement Volkswirtschaft und Inneres