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Kleine Steuergesetzrevision auf 2016 :
Regierungsrat verabschiedet Botschaft zur ersten Beratung im Grossen Rat

Der Kanton Aargau führt auf das Jahr 2016 hin eine kleine Steuergesetzrevision durch und überträgt damit neueres zwingendes Bundesrecht ins kantonale Recht. Neu geregelt werden die Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung sowie die Besteuerung nach Aufwand.

Der Kanton Aargau überführt per 2016 neue, auf Bundesebene beschlossene Regelungen ins kantonale Steuerrecht. Der Regierungsrat hat die entsprechende Botschaft zur kleinen Steuergesetzrevision zur ersten Beratung im Grossen Rat verabschiedet. Die Anpassungen betreffen Neuregelungen der steuerlichen Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, der Besteuerung nach dem Aufwand, der Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes, der Besteuerung von Lotteriegewinnen, des Rechnungslegungsrechts sowie des Steuererlasses bei der direkten Bundessteuer. Dabei handelt es sich um geringfügige materielle Anpassungen, die mehrheitlich bereits der heutigen kantonalen Praxis entsprechen. Einziger gesetzgeberischer Handlungsspielraum besteht dabei bei der Festlegung von kantonalen Mindest- und Obergrenzen.

Neukonzeption des Aus- und Weiterbildungskostenabzugs

Bisher waren die Ausbildungskosten nie, die auf den ausgeübten Beruf gerichteten Weiterbildungskosten jedoch als Berufskosten in unbegrenzter Höhe abziehbar. Ab 2016 – nach Inkrafttreten der anstehenden kleinen Steuergesetz-revision – bleiben die Erstausbildungskosten weiterhin nicht abziehbar. Spätere Weiterbildungs- und auch Ausbildungskosten können neu in Form eines allgemeinen Abzugs geltend gemacht werden. Dies allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag. Bei der Bundessteuer beträgt dieser 12'000 Franken pro Jahr. Der Regierungsrat schlägt bei den Kantons- und Gemeindesteuern denselben Höchstbetrag vor.

Die Rahmenbedingungen der Pauschalbesteuerung sind auf 2016 hin verschärft worden. Auch hier müssen die Kantone die geänderten Vorgaben des Bundesrechts nachvollziehen. Der Grosse Rat kann lediglich über den kantonalen Mindestbetrag bestimmen. Der Regierungsrat strebt auch hier eine Harmonisierung mit der Bundessteuer an. Er schlägt als Mindestgrösse ein steuerbares Einkommen von 400'000 Franken vor.

Grundsätzlich positives Echo im Anhörungsverfahren

Die Vorlage wurde im Anhörungsverfahren, das im 4. Quartal des vergangenen Jahres durchgeführt wurde, mehrheitlich zustimmend beurteilt. Es wurden teilweise höhere oder tiefere Mindest- oder Obergrenzen beantragt. In Würdigung aller Stellungnahmen und der angestrebten Harmonisierung bleibt der Regierungsrat bei seinen vorgeschlagenen Grenzwerten.

Mindereinnahmen von rund 3 Millionen Franken

Spürbare fiskalpolitische Auswirkungen hat lediglich die Neuregelung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten. Der vom Regierungsrat vorgeschlagene, mit der Bundessteuer harmonisierte Höchstabzug bewirkt Mindereinnahmen von je rund 3 Millionen Franken beim Kanton und den Gemeinden. Die Beratungen im Grossen Rat sind ab März 2015 vorgesehen. Die Inkraftsetzung erfolgt auf den 1. Januar 2016.

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