Kantonale Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes
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Botschaften zuhanden des Grossen Rats verabschiedet
Der Regierungsrat hat die Botschaften zum Gesetz und Dekret über die Anpassungen des kantonalen Rechts an das Partnerschaftsgesetz zuhanden des Grossen Rates verabschiedet. Gleichzeitig hat er die Anpassungen auf Verordnungsstufe beschlossen.
Das vom Schweizer Stimmvolk am 5. Juni 2005 angenommene Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare wird auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt. Der Regierungsrat hat die Botschaften zu den für die Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes notwendigen Gesetzes- und Dekretsanpassungen zuhanden des Grossen Rats verabschiedet. Die entsprechenden Verordnungsänderungen hat er zum Beschluss erhoben.
Wenig Spielraum bei Umsetzung
Nachdem der Bundesgesetzgeber mit dem Partnerschaftsgesetz die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare ausführlich und detailliert geregelt hat, haben die Kantone bei der Umsetzung nur einen geringen gesetzgeberischen Freiraum. Im Wesentlichen sind im regierungsrätlichen Entwurf die kantonalen Erlasse entsprechend den bundesrechtlichen Vorgaben angepasst worden.
Schwerpunkte der Anpassung
Das Partnerschaftsgesetz schreibt vor, dass der neue Personenstand der eingetragenen Partnerschaft in bestimmten Bereichen (Erbrecht, Ausländerrecht, Sozialversicherungsrecht etc.) die gleichen Rechtswirkungen auslöst wie die Ehe. In all diesen Bereichen schlägt der Regierungsrat auf kantonaler Ebene die notwendigen Anpassungen vor. Im Weiteren sind die Behörden zu bestimmen, die für den Vollzug direkt anwendbarer Bestimmungen des Partnerschaftsgesetzes zuständig sind. Schliesslich dehnt der regierungsrätliche Entwurf die zugunsten der Ehe vorgesehenen Vertretungsbefugnisse und Zeugnisverweigerungsrechte sowie die an die Ehe anknüpfenden Ausstandsgründe auf die eingetragenen Partnerschaften aus.
Übergangsverordnung notwendig
Der Bundesrat hat die Inkraftsetzung des Partnerschaftsgesetzes und somit die Einführung des neuen Personenstands auf den 1. Januar 2007 festgesetzt. Die Kantone müssen ab diesem Datum den Vollzug des Bundesrechts gewährleisten, d.h. die revidierten kantonalen Bestimmungen müssen ebenfalls am 1. Januar 2007 in Kraft treten. Die angepassten kantonalen Dekrete und Verordnungen können auf diesen Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Die Revision der kantonalen Gesetze lässt sich hingegen infolge der Dauer des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens frühestens auf den 1. Januar 2008 realisieren. Um die Umsetzung des Bundesrechts dennoch rechtzeitig gewährleisten zu können, hat der Regierungsrat am 29. März 2006 eine zeitlich befristete Übergangsverordnung erlassen. Diese wird mit Inkraftsetzung des Gesetzes wieder aufgehoben.