Hauptmenü

Alle Medienmitteilungen

Kanton verfügt Baueinstellung :
Oberrüti: Rechtswidrige Rohbauten

Gegen zwei im Rohbau stehenden Doppeleinfamilienhäuser hat die Abteilung Raumplanung des aargauischen Baudepartements eine Baueinstellung verfügt. Die Bauvorhaben liegen ausserhalb der rechtskräftigen Bauzone.

Der Baueinstellungsverfügung durch die Abteilung Raumplanung sind intensive Gespräche zwischen Gemeinderat und Kanton vorausgegangen, in die teilweise Regierungsrat Dr. Thomas Pfisterer einbezogen war. Bauten ausserhalb der Bauzonen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung durch den Kanton. Der Gemeinderat hat die beiden Doppeleinfamilienhäuser bewilligt, ohne diese Zustimmung einzuholen. Dieser Mangel führt dazu, dass die gemeinderätliche Baubewilligung als nichtig bezeichnet werden muss. Es liegt somit keine rechtskräftige Baubewilligung vor. Gestützt auf diese Ausgangslage sah sich die Abteilung Raumplanung gezwungen, die Einstellung der Bauvorhaben zu verfügen. Der Gemeinderat hat die Baueinstellungsverfügung trotz Aufforderung durch den Kanton nicht selbst vornehmen wollen.

Wohnbauten für Nichtlandwirte sind in der Landwirtschaftszone nicht zulässig. Massgebend für die Beurteilung des Bauvorhabens ist der rechtsgültige Zonenplan der Gemeinde aus dem Jahre 1990. Der Gemeinderat Oberrüti ist offenbar der Auffassung, dass auch diese Parzelle trotz klarer Abgrenzung im Bauzonenplan dem Baugebiet zuzurechnen sei.

Der Gemeinderat hat vor geraumer Zeit eine Bau- und Zonenänderungsrevision eingeleitet, und in diesem Zusammenhang will er die fraglichen Parzellen neu der Bauzone zuweisen. Das Vorprüfungsverfahren dazu ist im Gang. Die Gemeinde wurde aufgefordert, für diese Neueinzonung die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Grundsätzlich ist die Abteilung Raumplanung bereit, diese Bauzonenänderung zu prüfen und speditiv zu behandeln. Mit Unterstützung der Gemeinde und wenn Einsprachen oder Beschwerden das Verfahren nicht verzögern, kann die Botschaft im Herbst 1998 an den Grossen Rat weitergeleitet werden. Erst mit der Genehmigung der neuen Bauzone können die Bauarbeiten für die entsprechenden Bauvorhaben wieder aufgenommen werden.

  • Staatskanzlei