Kanton bestätigt Baueinstellung
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Oberrüti: Rechtswidrige Rohbauten
Gegen den Bau von zwei in Ausführung stehenden Doppeleinfamilienhäuser hat die Abteilung Raumplanung des aargauischen Baudepartements am 9. März 1998 eine provisorische Baueinstellung verfügt, weil die Bauten im wesentlichen ausserhalb der Bauzonen errichtet werden sollen. Seither hat sie die Betroffenen angehört; am Sachverhalt hat sich nichts geändert. Also hat die Abteilung die Baueinstellung definitiv bestätigt.
Die Abteilung Raumplanung hat nach intensiven Gesprächen mit dem Gemeinderat Oberrüti am 9. März 1998 provisorisch eine Baueinstellung verfügt. Danach hat sie den Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt, zu dieser Massnahme Stellung zu nehmen. Die Prüfung der vorgebrachten Einwendungen hat ergeben, dass an der Baueinstellung festgehalten werden muss.
Massgebend für die Beurteilung des Bauvorhabens ist der vom Grossen Rat genehmigte Zonenplan der Gemeinde aus dem Jahre 1990. Nach diesem liegt das fragliche Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone. In der Landwirtschaftszone sind vom Gemeinderat ohne Zustimmung des Kantons erteilte Baubewilligungen ungültig.
Mit einer Delegation des Gemeinderats Oberrüti wurde in Anwesenheit von Regierungsrat Dr. iur. Thomas Pfisterer nochmals eine Aussprache geführt. Anlässlich dieser Besprechung blieb allseits unbestritten, dass die fraglichen Rohbauten ausserhalb der Bauzonen liegen. Eine Umzonung in die Bauzone setzt einen demokratischen Beschluss der Gemeindever-sammlung und des Grossen Rates voraus. Der Gemeinderat darf darüber nicht allein entscheiden; zudem muss er mit einer öffentlichen Auflage die Nachbarn einbeziehen. Das gehört zum Schutz des Grundeigentums. Weder Missverständnisse, noch frühere Gespräche erlauben es, sich über dieses Demokratiegebot hinwegzusetzen.
Da reine Wohn- und Gewerbehäuser in der Landwirtschaftszone vom Bundesrecht her nicht erlaubt sind, hat das Baudepartement dem Gemeinderat empfohlen, mit hoher Dringlichkeit die Zonenplanänderung anzugehen und zugesichert, dabei zu helfen und das Geschäft verwaltungsintern möglichst speditiv zu behandeln. Hierzu ist ein genauer und straffer Zeitplan vereinbart worden. Wenn sowohl die Gemeindeversammlung Oberrüti als auch der Grosse Rat der Einzonung des fraglichen Gebietes zustimmen, dürfte dem Bauvorhaben schon bald nichts mehr entgegenstehen.