Jahreswechsel bringt neues Recht
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Rechtsänderungen per 1. Januar 2010
Am 1. Januar 2010 treten verschiedene neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft. Anbei eine Übersicht über die wichtigsten Neuerungen.
Gesundheitsgesetz (GesG)
Der Grosse Rat hat das total revidierte Gesundheitsgesetz am 20. Januar 2009 verabschiedet und der Regierungsrat genehmigte am 20. November 2009 die fünf überarbeiteten Verordnungen. Dabei handelt es sich um die Verordnung zum Gesundheitsgesetz, die Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen, die Patientenverordnung, die Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung sowie die Verordnung über das Bestattungswesen.
Mit dem Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen auf den 1. Mai 2010 entfällt die kantonale Übergangsregelung im Gesundheitsgesetz. Weiter wird im neuen Gesundheitsgesetz eine explizite Rechtsgrundlage für Testkäufe im Bereich Alkohol und Tabak geschaffen. Die Medikamentenabgabe durch die Ärzteschaft (Selbstdispensation) wird im Grundsatz nicht verändert, die Praxis für die Erteilung einer Selbstdispensationsbewilligung für Grundversorger wird allerdings leicht gelockert.
Baugesetz (BauG) / Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (ABauV)
Die revidierte Baugesetzgebung will den Aargau als attraktiven Wohn- und Wirtschaftsstandort erhalten respektive aufwerten. Sie nimmt deshalb die raumplanerischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen auf. Kernpunkt des revidierten Gesetzes ist die Abstimmung von Siedlungs- und Verkehrsentwicklung über die kommunalen Grenzen hinaus. Zudem geht es um die Förderung der guten Wohnqualität und den haushälterischen Umgang mit der knappen Ressource Boden. Die Bevölkerung des Kantons Aargau hat der Teilrevision des Baugesetzes am 27. September 2009 zugestimmt.
Jagdgesetz (JagdG) / Jagdverordnung
Die revidierte Jagdgesetzgebung entflechtet die Aufgabenteilung zwischen Kanton, Gemeinden, Jagdberechtigten und den zahlreichen jagdlichen Kommissionen. Verfahrensabläufe werden vereinfacht und Zuständigkeiten klarer festgelegt. Auch die Verantwortung für die Verhütung und Abgeltung von Schäden durch Wildtiere wird in wesentlichen Teilen einfacher und klarer geregelt. Zudem werden die Rechte der Jägerschaft und der Auftrag der Jagd im Dienste der Gesellschaft neu formuliert mit dem Ziel, die Jägerschaft in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Kulturgesetz (KG)
Mit dem neuen Kulturgesetz setzt der Kanton Aargau auf Kontinuität und auf Erneuerung. Insbesondere eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, Kulturinstitutionen von mindestens kantonaler Bedeutung mit Betriebsbeiträgen zu unterstützen. Neu sind auch die Kulturvermittlung und die ausserschulische Jugendarbeit gesetzlich verankert. Die Rechtssicherheit im Bereich Denkmalpflege und Archäologie ist verbessert. Das neue Gesetz übernimmt die bewährten und weiterhin sinnvollen Errungenschaften des alten Gesetzes, insbesondere bleibt die Förderung des professionellen Kulturschaffens dem autonom entscheidenden Aargauer Kuratorium vorbehalten. Aufgehoben wird die Beschränkung der Kulturfördergelder auf höchstens ein Steuerprozent.
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG)
Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG) und die zugehörige Vollziehungsverordnung lösen die seit Anfang 2009 gültige Übergangsverordnung ab. Diese stellte sicher, dass die Vereinheitlichung der bis zu diesem Zeitpunkt kantonal geregelten Kinder- und Ausbildungszulagen zeitgerecht erfolgen konnte. Das EG FamZG regelt unter anderem die Höhe der Kinder- und Ausbildungszulagen, die sich auf 200 beziehungsweise 250 Franken pro Monat beziffern. Zudem kommen neu auch Nichterwerbstätige mit tiefem Einkommen in den Genuss von Zulagen.
Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG)
Das Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen regelt drei Massnahmen (Rayonverbot, Meldeauflage, Polizeigewahrsam) zur Bekämpfung von Gewaltausschreitungen im Zusammenhang mit Sportanlässen. Der Kanton Aargau ist wie die Mehrheit der übrigen Kantone dieser interkantonalen Vereinbarung beigetreten. Mit einer Teilrevision des kantonalen Polizeigesetzes wurden die notwendigen Ausführungsbestimmungen dazu geschaffen. Diese legen fest, welche Behörde für die Anordnung und Überprüfung der Massnahmen zuständig ist.
Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO)
Der Vollzugsbehörde wird neu die Kompetenz eingeräumt, bei aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug bedingt entlassenen Personen, die eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen, für längstens sieben Tage Sicherheitshaft anzuordnen. Anlass für die Teilrevision bildete das tragische Tötungsdelikt vom März 2009 in Rieden. Der Vollzugsbehörde verbleibt damit genügend Zeit, um einen begründeten Rückversetzungsantrag beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen.
Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV)
Mit einer Änderung der Zivilstandsverordnung räumt der Regierungsrat den Gemeinden die Möglichkeit ein, künftig Zivilstandsnachrichten wieder zu veröffentlichen. Die Publikation setzt die Zustimmung der Betroffenen und die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen voraus.