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Jahreswechsel bringt neues Recht :
Rechtsänderungen per 1. Januar 2008

Ab dem 1. Januar 2008 gelten verschiedene neue gesetzliche Bestimmungen. Anbei eine Übersicht über die wichtigsten Neuerungen.

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen:

Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse in der Schweiz sowie unter Berücksichtigung des internationalen Rechts die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse. Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufsausübung und hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz sicherzustellen.

Dekret über die Pensionskasse:

Mit dem neuen Dekret zur Aargauischen Pensionskasse (APK) wird die berufliche Vorsorge für die Mitarbeitenden des Kantons und die angeschlossenen Gemeinden und Institutionen auf eine neue Grundlage gestellt. Die APK vollzieht den Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat. Im Dekret wurden auch die neuen Eckwerte der beruflichen Vorsorge festgelegt. Das Pensionierungsalter beträgt neu 65 Jahre. Mit dem neuen Dekret wurde die Basis für eine auch in Zukunft gesunde und leistungsstarke Pensionskasse gelegt.

Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW):

Mit der Inkraftsetzung der neuen rechtlichen Grundlagen für die Berufs- und Weiterbildung erfolgt auf Bundesebene wie auf kantonaler Ebene weitgehend der Wechsel von der aufwandorientierten Subventionierung auf Abrechnung hin zur leistungsorientierten Pauschalfinanzierung aufgrund von Leistungsvereinbarungen.

Gesetz über die Anpassungen der kantonalen Gesetze an das Partnerschaftsgesetz:

Die Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes wurde bis anhin per Übergangsverordnung gewährleistet. Diese wird mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Anpassungen der kantonalen Gesetze an das Partnerschaftsgesetz aufgehoben. Durch das Partnerschaftsgesetz wird der neue Personenstand der eingetragenen Partnerschaft begründet.

Gesetz zur Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenstellung zwischen Bund und Kantonen im Kanton Aargau (NFA-Dekret Aargau, NFAD):

Gleichzeitig mit den NFA-Rechtsänderungen des Bundes treten die im Aargau erforderlichen Rechtsänderungen auf den 1. Januar 2008 in Kraft. Die Bereiche Nationalstrassen, AHV und IV wechseln zum Bund. Zur kantonalen Aufgabe wird der Bereich Sonderschulung, Wohnheime und Werkstätten. Weitere Änderungen ergeben sich aufgrund neuer Zusammenarbeitsformen zwischen Bund und Kantonen: Künftig treten in verschiedenen Bereichen Programm- und Leistungsvereinbarungen an die Stelle von Subventionsverfügungen und der indirekte Finanzausgleich entfällt.

Pflegegesetz (PflG):

Das Pflegegesetz regelt die Verantwortlichkeiten und die Angebote der Langzeitpflege. Das Pflegegesetz hat zum Ziel, dass betagte Menschen möglichst lange in ihrer gewohnten Umgebung bleiben können. Das Gesetz klärt auch die Aufgaben- und Lastenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden. Die Langzeitversorgung wird bei den Gemeinden angesiedelt, der Kanton konzentriert sich auf konzeptionelle Aufgaben, die er gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherungen umzusetzen hat.

Gesetz über die Hochschul- und Innovationsförderung (HIG):

Das neue Gesetz ersetzt das bisherige Fachhochschulgesetz. Es gibt dem Kanton die Möglichkeit, zugunsten der Standortförderung Hochschulen zu unterstützen und sich in der Förderung des Wissenstransfers in Gesellschaft und Wirtschaft zu engagieren. Das Gesetz ist als Rahmengesetz konzipiert, es regelt insbesondere die Kompetenzverteilung zwischen Grossem Rat und Regierungsrat und sieht einen Schutz für die Bezeichnungen "Universität", "Fachhochschule" etc. vor.

Regierungsratsbeschluss über die Inkraftsetzung der Änderung der §§ 112 Abs. 1, 119a und 128a des Steuergesetzes (StG):

Im Rahmen des vom Bund auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wird ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge eingeführt. Wenn bestimmte, im Steuergesetz aufgeführte Anforderungen erfüllt sind, kann der Lohn eines Arbeitnehmenden in einem Quellensteuerverfahren versteuert werden.

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