Interkantonale Zusammenarbeit wird gestärkt
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Rahmenvereinbarung geht an Grossen Rat
Die interkantonale Zusammenarbeit wird im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) gestärkt. Die Kantone haben eine Rahmenvereinbarung erarbeitet, die wichtige Grundsätze für die interkantonale Zusammenarbeit regelt. Diese Rahmenvereinbarung muss noch vom Grossen Rat genehmigt werden.
Die NFA stützt sich auf vier Pfeiler ab: Erstens werden in rund 40 Sachbereichen Aufgaben entflochten. Zweitens wird ein Ressourcen- und Lastenausgleich eingerichtet, der das Finanzausgleichssystem von 1958 ablöst. Drittens reduziert ein Härteausgleich die Auswirkungen beim Übergang vom alten System zur neuen Ordnung gemäss NFA. Und viertens stärkt die NFA die interkantonale Zusammenarbeit, indem der Bund die Kantone in neun Sachbereichen zur Zusammenarbeit sogar verpflichten kann: Beim Straf- und Massnahmenvollzug, bei den kantonalen Universitäten den Fachhochschulen, den Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung, der Abfallbewirtschaftung, der Abwasserreinigung, dem Agglomerationsverkehr der Spitzenmedizin und Spezialkliniken sowie bei den Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden.
Grundsätze für die Zusammenarbeit festgelegt
Die Interkantonale Rahmenvereinbarung (IRV) enthält wichtige Grundsätze für die interkantonale Zusammenarbeit. Sie können auch auf die interkantonale Zusammenarbeit ausserhalb der neun erwähnten Sachbereiche angewendet werden.
Die Rahmenvereinbarung regelt Grundsätze für den Leistungskauf und für interkantonale Trägerschaften. Im einen Fall bezieht ein Kanton von einem anderen Kanton Leistungen und entschädigt den Kanton, der eine Leistung erstellt. Im anderen Fall schliessen sich die Kantone zu einer Trägerschaft zusammen, um Leistungen gemeinsam zu erbringen.
Auswirkungen für den Kanton Aargau
Der Kanton Aargau ist bereits heute in rund 30 interkantonale Vereinbarungen eingebunden. Solche bestehen in den Bereichen Straf- und Massnahmenvollzug, Universitäten und Fachhochschulen, Kultureinrichtungen, Kinder- und Jugendheime, Behinderteneinrichtungen, Spitzenmedizin und Spezialkliniken sowie im Bereich Agglomerationsverkehr.
Geplant sind zudem Vereinbarungen in den Bereichen Kultureinrichtungen, Hochschulen, Entsorgung gefährlicher tierischer Abfälle und Agglomerationsverkehr.
Bisherige Verhandlungsposition gestärkt
Die in der IRV geregelten Grundsätze stärken die bisherige Position des Regierungsrats bei Verhandlungen mit anderen Kantonen. So sind die Kantone, die eine Abgeltung ihrer Leistungen beanspruchen, verpflichtet, eine Kosten- und Leistungsrechnung vorzulegen. Zudem haben sie in einer Kosten- Nutzen-Bilanz unter anderem die Standortvorteile einer Einrichtung aufzuzeigen und bei der Ermittlung der Abgeltung zu berücksichtigen. Schliesslich müssen dem Kanton, der Leistungen eines anderen Kantons bezieht, Mitspracherechte gewährt werden.