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Höhere Schwellenwerte für Ausschreibungen :
Die Teilrevision des Submissionsdekrets tritt am 1. März 2000 in Kraft

Ab dem 1. März gelten höhere Schwellenwerte für die Ausschreibung. Damit sind für aargauische Anbietende wieder gleich lange Spiesse gewährleistet.

Der Grosse Rat hat am 18. Januar 2000 die Teilrevision des Submissionsdekrets vom 26. November 1996 (SubmD) beschlossen.

Der Schwellenwert für die öffentliche Ausschreibung von Aufträgen des Bauhauptgewerbes beträgt Fr. 500'000.--, derjenige für die öffentliche Ausschreibung von Dienstleistungen, Lieferungen und Beschaffungen des Baunebengewerbes Fr. 250'000.--.

Neu gilt von Fr. 150'000.-- bis Fr. 250'000.-- bei Lieferungen, Dienstleistungen und Bauaufträgen des Baunebengewerbes bzw. Fr. 300'000.-- bis Fr. 500'000.-- bei Bauaufträgen des Bauhauptgewerbes das Einladungsverfahren. Bei diesem Verfahren sind mindestens drei Anbietende nach Wahl der Vergabestelle zur Angebotsabgabe einzuladen. Ziel der Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens ist u.a. die Förderung des Wettbewerbs; mit dem Einladungsverfahren soll ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet werden.

Das freihändige Verfahren ist bis Fr. 150?000.-- bei Lieferungen, Dienstleistungen und Bauaufträgen des Baunebengewerbes und bis Fr. 300'000.-- für Bauaufträge des Bauhauptgewerbes zulässig. In diesem Umfang können Aufträge direkt vergeben werden, wobei es der Vergabestelle überlassen bleibt, ob sie durch die Einladung verschiedener Anbietender zur Angebotsabgabe eine Wettbewerbssituation schafft.

Neben der Erhöhung der Schwellenwerte auf das Niveau der Nachbarkantone hat der Grosse Rat eine Änderung bei den Zuschlagskriterien festgelegt. Neu sind die ausgewählten Zuschlagskriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung und mit ihrer Gewichtung in der Ausschreibung aufzuführen. Fehlt diese Angabe, gilt als Zuschlagskriterium der Preis. Neu ist also die Pflicht, die konkrete Gewichtung der Zuschlagskriterien anzugeben. Diese Gewichtung erfolgt wohl am zweckmässigsten durch eine entsprechende Prozent- oder Punktangabe. Diese Angaben sind im offenen und selektiven Verfahren bereits in der Ausschreibung, im Einladungsverfahren und im freihändigen Verfahren in den Ausschreibungsunterlagen zu machen.

Der Regierungsrat ist insgesamt der Ansicht, die Revision erleichtere den Vergabestellen, insbesondere aufgrund der Erhöhung der Schwellenwerte, die künftige Anwendung des Submissionsdekrets.

  • Staatskanzlei