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Hochstudhaus in Schlossrued :
Abweisender Entscheid des Regierungsrates

Der Regierungsrat hat die Beschwerde des Bauherrn gegen die Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für den Wiederaufbau des "Reisthauses" in Schlossrued abgewiesen.

Nach langjährigen Bemühen des Bauherrn, das in der Landwirtschaftszone stehende "Reisthaus" in Schlossrued zu Wohnzwecken umzubauen, erteilte der Gemeinderat Schlossrued mit Zustimmung der kantonalen Behörden die Baubewilligung zum Abbruch und Wiederaufbau des Gebäudes. Dabei wurde der Bauherr aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, einen Teil des alten Materials des Hochstudhauses wiederzuverwenden. In der Folge erstellte der Bauherr - entgegen den Vorschriften - einen Bau ohne dieses alte Material. Nach einer Baustellenkontrolle verbot der Gemeinderat deshalb die Fertigstellung der Baute. Der Bauherr reichte daraufhin bei den zuständigen Stellen ein abgeändertes Baugesuch ein, welches dem nun tatsächlich begonnenen Bau entsprach, und beantragte die Baubewilligung für ein praktisch neues Gebäude. Die Baubewilligungsbehörden verweigerten dem Gesuch in Anbetracht der rechtlichen Vorschriften die Zustimmung und verfügten den Abbruch des bereits teilweise erstellten Gebäudes. Die dagegen erhobene Beschwerde des Bauherrn wies der Regierungsrat nach Einholung eines Gutachtens und der Prüfung aller Möglichkeiten zur Erhaltung des "Reisthauses" ab. Dabei war entscheidend, dass von der ursprünglichen Bausubstanz praktisch nichts mehr vorhanden und die Baute somit nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar gewesen war. Diese Voraussetzung müsste aber - auch nach den neuen, milderen Vorschriften des Raumplanungsrechtes - erfüllt sein, damit dem Wiederaufbau zugestimmt werden könnte.

Der Entscheid des Regierungsrates kann von den Verfahrensbeteiligten innerhalb von 20 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

  • Staatskanzlei