Fischen nach neuen Regeln
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Revision der Fischereiverordnung
Seit dem 1. Mai ist die revidierte Fischereiverordnung in Kraft. Für die bevorstehende Neuverpachtung der Fischenzen (Fischereirechte) drängte sich eine Änderung auf. Im gleichen Zuge wurden Anpassungen an das Bundesrecht vorgenommen.
Im Aargau hat die Ökologie einen hohen Stellenwert. Ziel ist es, aufgrund der Fischereiverordnung bei der Verpachtung der Fischenzen und der Bewirtschaftung der Aargauer Gewässer die fischbiologischen und -ökologischen Aspekte höher zu gewichten, als einen möglichst hohen Pachtzins zu erhalten.
Dieser Vorgabe trägt die überarbeitete Fischereiverordnung Rechnung. Dies bedeutet, dass bei der Versteigerung nicht unbedingt das Höchstangebot den Zuschlag erhält, wenn Gewähr für eine einwandfreie fischereiliche Bewirtschaftung besteht. Der Grundpreis für Fluss- und Bachreviere stützt auf eine nach fischbiologischen und gewässerökologischen Kriterien erfolgten Bewertung.
Die Anliegen des Tierschutzes fanden in die überarbeitete Fischereiverordnung ebenfalls Eingang. Neu ist, dass das Verwenden von lebenden Köderfischen nur noch in Ausnahmefällen erlaubt ist, was mit der eidgenössischen Gesetzgebung übereinstimmt. Zur Verbesserung des Artenschutzes wurden die Schonzeiten und Schonmasse angepasst. Beispielsweise dürfen die einheimischen Krebsarten vom 1. Oktober bis 15. Juli nicht gefangen werden. Für die Nase dauert nun die Schonzeit vom 1. April bis 31. Mai.
Neu ist auch, dass der Kanton einen Besatzplan festlegt, der in regelmässigen Zeitabständen den gewässerspezifischen und fischereilichen Bedürfnissen angepasst werden kann. Auf das Prinzip des Pflichtbesatzes, d.h. eines festgelegten Einsatzes von Jungfischen während der Pachtperiode, wird verzichtet.
Neu dürfen Jugendliche mit der Zustimmung der Eltern bereits vom 7. Altersjahr an eine Freianglerkarte für Rhein, Aare, Reuss und Limmat lösen. Dies ist eine Chance für die Fischereivereine, Jungfischerinnen und Jungfischer zu rekrutieren.