Finanzpaket bleibt in Kraft
:
Fristen klar geregelt
Im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen das Gesetz über Massnahmen zum Finanzpaket gilt das ordentliche Verfahren: Es gilt, so-lange das Bundesgericht nicht aufschiebende Wirkung oder eine materielle Aufhebung beschliesst.
Der Regierungsrat hat unmittelbar im Anschluss an die Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 - vor Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde - die Inkraftsetzung der Gesetzesänderung auf den 1. August 1999 beschlossen und die Publikation in Auftrag gegeben.
Die Beschwerdeerhebung berührt die Gültigkeit des Gesetzes nicht; es gilt bis zu einem allenfalls anderslautenden Beschluss des Bundesgerichts.
Das Bundesgericht hat dem Regierungsrat eine Frist angesetzt, bis zum 23. August 1999 zum Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Zur inhaltlichen Stellungnahme läuft die Frist bis 31. August 1999.
Die Stimmberechtigten hatten am 13. Juni 1999 dem Finanzpaket deutlich zugestimmt. Der Zweck der Vorlage ist die Entlastung und Sanierung des Staatshaushaltes. Könnte die Gesetzesänderung nicht umgesetzt werden, hätte das beträchtliche finanzielle Folgen.