Entwurf eines Spielbetriebsgesetzes
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Vernehmlassungsverfahren eingeleitet
Die Arbeiten an der Umsetzung des neuen Spielbankenrechts im Bund stehen kurz vor dem Abschluss. Die neue Situation erfordert eine Anpassung der kantonalen Bestimmungen. Der Regierungsrat hat den Entwurf eines kantonalen Spielbetriebsgesetzes für die Vernehmlassung freigegeben.
Nach der Verabschiedung des Spielbankengesetzes durch die Eidgenössischen Räten im Dezember 1998 wird in der Bundesverwaltung mit grosser Geschwindigkeit an der Umsetzung und Inkraftsetzung des neuen Rechts gearbeitet. Bereits ab 2000 sollen die ersten Spielbanken in der Schweiz ihren Betrieb aufnehmen.
Das neue Bundesrecht erfordert Anpassungen der kantonalen Bestimmungen. Anlässlich einer Medienorientierung stellte Regierungsrat Kurt Wernli, Vorsteher des Departementes des Innern, den Entwurf eines kantonalen Spielbetriebsgesetzes vor. Der Erlass enthält die gesetzliche Grundlage für eine kantonale Spielabgabe in Kursälen, ermöglicht den befristeten Weiterbetrieb der altrechtlichen Geldspielautomaten in Spiellokalen sowie Gaststätten und regelt den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinn sowie der übrigen Spielautomaten.
Kantonale Geschicklichkeitsspielautomaten
Gemäss der Bundesverfassung ist die Regelung des Glücksspiels Sache des Bundes. Gleichwohl sieht das Spielbankengesetz vor, dass die Kantone auf dem Spielbetrieb in Kursälen eine Abgabe erheben dürfen. Der Entwurf des Spielbetriebsgesetzes hält nun fest, dass der Aargau 40 % der durch den Bund erhobenen Abgaben abschöpfen will.
Die Regelung der Geschicklichkeitsspielautomaten bleibt den Kantonen vorbehalten. Im Aargau ist gemäss Vernehmlassungsentwurf vorgesehen, dass die Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinn (kantonale Geldspielautomaten) in Spiellokalen betrieben werden dürfen. Der zulässige Geldeinsatz soll auf 5 Franken, die Gewinnmöglichkeit auf das Zwanzigfache beschränkt werden. Die Geschicklichkeitsspielautomaten ohne Geldgewinn - die sogenannten Unterhaltungsspielautomaten - dürften in Spiellokalen und Gaststätten aufgestellt werden. Musikautomaten und andere Spielgeräte, die nicht als Geschicklichkeitsspielautomaten gelten, unterstehen keiner einschränkenden Regelung.
Übergangslösung für alte Geldspielautomaten
Nach geltendem Recht ist im Aargau in Spiellokalen und Gaststätten je ein Geldspielautomat zulässig. Diese Apparate gelten nach neuem Bundesrecht als Glücksspielautomaten und dürfen deshalb ausserhalb von Spielbanken nicht mehr betrieben werden. In Übereinstimmung mit dem Bundesrecht sieht der Entwurf des Spielbetriebsgesetzes eine Übergangsbestimmung vor, wonach die Apparate für weitere fünf Jahre in Betrieb bleiben dürfen.
Der Regierungsrat hat gleichzeitig mit der Freigabe des kantonalen Gesetzes für die Vernehmlassung seine grundsätzliche Haltung zu den verschiedenen Spielbankprojekten im Kanton Aargau dargelegt. Er hat sich gegen eine zahlenmässige Beschränkung ausgesprochen und will die Projekte unterstützen, sofern die Trägerschaft Gewähr für einen ordnungsgemässen Spielbetrieb bietet.
Bis Ende September 1999 haben nun die interessierten Kreise die Möglichkeit, sich zum Vernehmlassungsentwurf zu äussern. Nach Abschluss der Vernehmlassung wird der Regierungsrat unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen die Botschaft an den Grossen Rat erstellen. Das Gesetz unterliegt der obligatorischen Volksabstimmung.