Entschädigungspflicht soll ausgedehnt werden
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Grosser Rat entscheidet über Revision des Gebäudeversicherungsgesetzes
Der Regierungsrat trägt im Rahmen einer Teilrevision des Gebäudeversicherungsgesetzes verschiedenen Umfeldentwicklungen und Praxiserfahrungen Rechnung. So sollen künftig auch Schäden, die Folge eines Konstruktions- oder Unterhaltsmangels sowie eines versicherten Elementarereignisses sind, unter gewissen Bedingungen gedeckt werden.
Das Gebäudeversicherungsgesetz (GebVG) schliesst Schäden, die durch mangelhafte Konstruktion oder durch mangelhaften Unterhalt entstehen, aus der Elementarschadenhaftung aus. Das soll sich aufgrund von zwei konkreten Sturmschadenfällen in Reinach und der in Folge geführten politischen Diskussion ändern: Solche Schäden sollen in Zukunft unter gewissen Bedingungen gedeckt werden. Im Gegenzug zu dieser Deckungserweiterung werden Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer grundsätzlich verpflichtet, notwendige und zumutbare Massnahmen zum Schutz der Gebäude gegen die versicherten Gefahren zu treffen. So will es die Teilrevision des GebVG, die der Regierungsrat zuhanden des Grossen Rats verabschiedet hat.
Inhalte der Teilrevision unverändert
Die Botschaft und der Gesetzesentwurf wurden nach der Anhörung, die von Mitte September bis Ende November 2010 gedauert hatte, überarbeitet und in verschiedenen Punkten angepasst. Die Inhalte der Teilrevision blieben jedoch unverändert: Weitere Inhalte der GebVG-Teilrevision betreffen neben den Konstruktions- und Unterhaltsmängeln die an das zurzeit in Revision stehende Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag angelehnte Regressregelung, die Aufhebung der 3-Promille-Klausel des Versicherungskapitals als Minimalhöhe der Reserven für die Feuer- und Elementarschadenversicherung, die Möglichkeit zur Mitfinanzierung von objektübergreifenden Hochwasserschutzmassnahmen aus dem Fonds zur Verhütung von Elementarschäden sowie Präzisierungen einiger Bestimmungen im Hinblick auf die von der Stempelsteuer befreiten Präventionsbeiträge.
Verwaltungsrat nur noch für zwei Jahre gewählt
Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats der Gebäudeversicherung soll neu geregelt werden. Um die Flexibilität des Gremiums zu erhöhen, soll die Sitzzahl des Verwaltungsrats variabel ausgestaltet werden. Das heisst, das Gremium kann aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehen. Diese werden vom Regierungsrat gewählt. Zudem soll der Grosse Rat im Gegensatz zum Regierungsrat nicht mehr zwingend im Verwaltungsrat vertreten sein und die Amtsdauer von vier auf zwei Jahre verkürzt werden.
Die Teilrevision des GebVG soll Mitte 2012 in Kraft treten. Der Grosse Rat wird sich voraussichtlich im Juni 2011 in erster und im November 2011 in zweiter Beratung mit der Botschaft und dem Gesetzesentwurf befassen.