Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht
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Kantonale Abstimmung vom 13. Juni 2010 – Regierungsrat setzt sich für das neue Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht ein
Der Grosse Rat des Kantons Aargau hat am 12. Januar 2010 das Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht (EG ArR) mit 94 zu 32 Stimmen gutgeheissen. 47 Parlamentarierinnen und Parlamentarier haben dagegen das Behördenreferendum ergriffen. Regierungsrat und eine Mehrheit des Grossen Rats empfehlen die Vorlage zur Annahme.
Das Arbeitsrecht wird weitgehend durch das eidgenössischen Arbeitsgesetz (ArG) geregelt. Die Kantone haben in erster Linie für den Vollzug der eidgenössischen Arbeits- und Heimarbeitsgesetzgebung besorgt zu sein. Punktuell stehen ihnen auch inhaltliche Entscheidungen zu. So obliegt es den Kantonen, acht Feiertage im Jahr festzulegen, welche den Sonntagen gleichgestellt sind.
Das neue Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht (EG ArR) regelt folgende Themenbereiche:
- Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes samt dazugehörigen Verordnungen
- Vollzug des eidgenössischen Heimarbeitsgesetzes samt dazugehörigen Verordnungen
- Festlegung von acht kantonal anerkannten Feiertagen
- Kantonale Rechtsgrundlage für bewilligungsfreie Sonntagsverkäufe
- Festlegung der ständigen kantonalen Einigungsstelle betreffend die Arbeit in den Fabriken
- Kantonale Zuständigkeiten bei Allgemeinverbindlicherklärungen von Gesamtarbeitsverträgen
Weshalb ein neues Gesetz?
Der Grosse Rat überwies am 24. Oktober 2006 zwei Vorstösse, die ausdrücklich die Vorlage eines kantonalen Einführungsgesetzes zum Arbeitsgesetz verlangten. Insbesondere sollte darin auch die Regelung der Feiertage enthalten sein.
Die kantonalen Regelungen zum Arbeitsrecht sind heute sehr unübersichtlich. Das neue Gesetz bringt eine klare Struktur und eine zeitgemässe Sprache der Regelungen. Dadurch werden die Benutzerfreundlichkeit verbessert und die Rechtsanwendung in der Praxis erleichtert.
Inhaltlich hält das neue Gesetz weitgehend am Bewährten fest. So soll die heutige Regelung der anerkannten Feiertage, welche eine Differenzierung je nach Bezirk beziehungsweise teilweise sogar je nach Gemeinde im gleichen Bezirk vornimmt, unverändert übernommen werden.
Als Neuerung sieht das Gesetz vor, dass die Aufgaben der Einigungsstelle durch das Personalrekursgericht wahrgenommen werden.
Regelung der Sonntagsverkäufe
Kontrovers wurde im Parlament die vorgeschlagene Regelung zu den Sonntagsverkäufen beurteilt. § 7 EG ArR sieht vor, dass der Regierungsrat für das ganze Kantonsgebiet zwei Sonntagsverkäufe festlegt. Den kommunalen Behörden wird darüber hinaus die Möglichkeit eingeräumt, zwei weitere Sonntage für die bewilligungsfreie Beschäftigung von Arbeitnehmenden auf dem Gemeindegebiet zuzulassen.