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Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht :
Start der Anhörung

Mit dem neuen Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht wird eine systematische Neufassung des kantonalen Arbeitsrechts vorgenommen. Der Gesetzesentwurf orientiert sich inhaltlich weitgehend an den geltenden Bestimmungen. Insbesondere soll die bisherige Feiertagsregelung bestehen bleiben. Der Regierungsrat kommt mit dieser Vorlage den Anliegen zweier vom Grossen Rat überwiesener Motionen nach. Die Anhörung dauert bis Ende Oktober 2008.

Der Gesetzesentwurf für das neue Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht enthält Regelungen zum Vollzug der eidgenössischen Arbeits- und Heimarbeitsgesetzgebung, legt die Grundsätze zur Organisation und zum Verfahren der ständigen Einigungsstelle zwecks Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten zwischen den Sozialpartnern fest und bestimmt die kantonal anerkannten Feiertage.

Im Gesetzesentwurf werden die im Bereich des kantonalen Arbeitsrechts geltenden Bestimmungen zusammengefasst, aktualisiert und systematisch neu geordnet. Die Übersichtlichkeit wird dadurch erhöht und die Rechtsanwendung für die Betroffenen in der Praxis erleichtert.

Inhaltlich übernimmt der Entwurf in einigen Bereichen die bisherigen Regelungen. So verzichtet der Regierungsrat insbesondere darauf, eine vollständige oder teilweise Vereinheitlichung der Feiertagsregelung zu beantragen. Er trägt damit den Reaktionen Rechnung, zu denen ein entsprechender Beschluss vor zwei Jahren geführt hat.

Zum Teil beinhaltet der Entwurf jedoch auch zeitgemässe Neuerungen. Insbesondere ist vorgesehen, die bisherigen Aufgaben des kantonalen Einigungsamts auf das Personalrekursgericht zu übertragen.

Zusätzlich wird im Entwurf die notwendige gesetzliche Grundlage für die Umsetzung der von den eidgenössischen Räten Ende 2007 beschlossenen Änderung des Arbeitsgesetzes betreffend die Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit ("Initiative Wasserfallen") geschaffen. Dabei soll die Kompetenz zur Bezeichnung von vier Sonntagen pro Jahr, an denen in Verkaufsgeschäften künftig Arbeitnehmende ohne Sonderbewilligung beschäftigt werden dürfen, an die Gemeinden delegiert werden.

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