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Einfacher und transparenter :
Einführungsgesetz zum Bundesrecht im Umweltbereich geht

Mit dem vom Regierungsrat zuhanden des Grossen Rats verabschiedeten Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Umweltrecht (EG UWR) wird die kantonale Ausführungsgesetzgebung zum Umweltschutz- und zum Gewässerschutzgesetz wesentlich vereinfacht. Künftig soll es im Kanton nur noch ein Gesetz und eine Verordnung für den Vollzug des Umweltrechts geben.

Die Gesetzgebung im Umweltbereich ist durch das Umweltschutz- und das Gewässerschutzgesetz mit den dazugehörigen Verordnungen vom Bund vorgegeben. Der Vollzug liegt bei den Kantonen. Die beiden Gesetze lassen diesen aber wenig Spielraum für eigene materielle Regelungen. Gestaltungsmöglichkeiten haben die Kantone einzig bei den Verfahrensabläufen, den Zuständigkeiten und den Vollzugsinstrumenten.

Die Erfahrung mit der kantonalen Vollzugsregelung zeigt aber Optimierungspotenzial. So ist im Kontakt mit Gemeindebehörden immer wieder festzustellen, dass der Wille zum Vollzug zwar vorhanden ist, das nötige Fachwissen aber fehlt. Erschwert wird die konsequente Anwendung des Gesetzes auch durch die Nähe der örtlichen Behörde zu den vom Vollzug Betroffenen. Das führt zu einem Mehraufwand beim Kanton, einerseits durch die erforderliche Unterstützung, andererseits aber auch, um den Vollzug zu beaufsichtigen.

Ein Einführungsgesetz zum Umweltrecht (EG UWR) soll die kantonale Anschlussgesetzgebung im Bereich des Umwelt- und des Gewässerschutzes jetzt wesentlich vereinfachen. So sollen die beiden Bundesgesetze zum Umwelt- und zum Gewässerschutz auf kantonaler Ebene in einem Erlass zusammengeführt werden. Damit könnten auf der Ebene des Gesetzes bzw. der Dekrete 75 Paragraphen aufgehoben und durch 46 Paragraphen im EG UWR ersetzt werden.

Wesentliche Eckpunkte des neuen Gesetzes sind:

Die grundsätzliche Zuständigkeit für den Vollzug des Umweltrechts geht an den Kanton über. Damit wird im Gesetz nachvollzogen, was in der Praxis schon heute Tatsache ist.

Bewährtes bei der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden wird beibehalten. Die Gemeinden sind nach wie vor zuständig für eine umweltgerechte Abwasserbehandlung, für die Entsorgung der Siedlungsabfälle und die Feuerungskontrolle bei Hausfeuerungen.

Umweltschutz ist und bleibt eine Verbundaufgabe von Kanton und Gemeinden und wird vielfach im Rahmen von Baubewilligungsverfahren umgesetzt. Baubewilligungsbehörde ist die Gemeinde. Der Kanton muss jedoch zu den umweltrelevanten Baugesuchen seine Zustimmung geben.

Neu wurde der Bereich der Finanzierung der Sanierungen von belasteten Standorten (Altlasten) geregelt. So übernimmt der Kanton 20 % der Sanierungskosten von Gemeindedeponien, wenn deren Sanierung rasch angegangen wird. Die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten für die Sanierung von Altlasten, deren Verursacher unbekannt oder zahlungsunfähig ist, sollen sich Kanton und Standortgemeinde je zur Hälfte teilen.

  • Departement Bau, Verkehr und Umwelt
  • Regierungsrat