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Disziplinarverfahren soll Aufschluss geben :
Justizkommission beantragt die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen Oberrichter Alfred Schwartz

Die Justizkommission hat an ihrer Sitzung vom 22. November 2001 beschlossen, dem Grossen Rat einen Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen Oberrichter Alfred Schwartz vorzulegen. Ihm wurde dieser Beschluss bereits unmittelbar nach der Sitzung vom 22.11.01 zur Kenntnis gebracht.

Die Justizkommission hat an ihrer Sitzung vom 22. November 2001 einstimmig bei einer Enthaltung beschlossen, dem Grossen Rat die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen Oberrichter Alfred Schwartz zu beantragen. Ein Disziplinarverfahren soll darüber Aufschluss geben, ob Oberrichter Alfred Schwartz eventuell Amtspflichten verletzt hat, indem er allenfalls von der Art und vom Umfang seiner Nebentätigkeiten her gegen Art. 9 des Gerichtsorganisationsgesetzes verstossen hat. Dieses Gesetz untersagt Richtern ausseramtliche Tätigkeiten, welche die Erfüllung ihrer amtlichen Pflichten beeinträchtigen oder das Vertrauen in ihre richterliche Unabhängigkeit gefährden könnten. Insbesondere ist jedem Richter eine Tätigkeit als Anwalt, Treuhänder oder Notar untersagt.

Die Kommission stützte sich bei ihrem Beschluss auf gesicherte Fakten: so die schriftliche Stellungnahme von Oberrichter Alfred Schwartz zu seinen Nebentätigkeiten und seine mündlichen Ausführungen anlässlich einer Befragung durch die Kommission. Diese Befragung hat insbesondere auch Aufschluss über die Einnahmen aus diesen Nebentätigkeiten gegeben. Zudem lag der Justizkommission die Liste des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes über die Rückstände im Verantwortungsbereich von Oberrichter Alfred Schwartz vor.

Oberrichter Alfred Schwartz wurde von der gesamten Kommission angehört, ihm wurde der weitere Verfahrensablauf erörtert und es wurde ihm Gelegenheit geboten, Stellung zu nehmen. Es wurde ihm somit das rechtliche Gehör gewährt.

Schriftliche Auskunft aller Oberrichterinnen und Oberrichter

Die Justizkommission verlangte zudem von allen Oberrichterinnen und Oberrichtern schriftliche Auskunft über ihre Nebentätigkeiten, um sich ein umfassendes Bild machen zu können. Dabei stellte die Justizkommission aufgrund deren Angaben fest, dass die anderen Richterinnen und Richter am Obergericht allfällige Nebentätigkeiten auf die Mitwirkung in gemeinnützigen Organisationen, in politischen Kommissionen oder in Schiedsgerichten beschränken. Einzelne Oberrichter sind noch wissenschaftlich oder als Ersatzrichter am eidgenössischen Versicherungsgericht tätig. Diese Nebentätigkeiten erscheinen der Justizkommission als sinnvoll und im öffentlichen Interesse liegend. Sie hat diesbezüglich keine Einwendungen.

Die Tätigkeiten von Oberrichter Alfred Schwartz heben sich dagegen in ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Entschädigung massiv von den Tätigkeiten seiner Kolleginnen und Kollegen ab.

Die vom Grossen Rat gewählte Justizkommission ist das Aufsichtsorgan des Obergerichts und vom Gesetz her zuständig und verpflichtet, ihre Kontroll-Aufgaben wahrzunehmen. Auf Grund dieser Fakten beantragt sie dem Grossen Rat auf dem dafür vorgesehenen Weg, ein Disziplinarverfahren gegen Oberrichter Schwartz zu eröffnen. Der Grosse Rat wird über diesen Antrag an einer der nächsten Sitzungen im neuen Jahr zu befinden haben.

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