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Diplom und Berufspraxis nötig :
Neue bewilligungspflichtige Berufe der Gesundheitspflege

Am 1. Januar 2000 ist im Kanton Aargau das Dekret über weitere bewilligungspflichtige Berufe der Gesundheitspflege in Kraft getreten. Unter anderem ist jetzt die selbständige Ausübung von Ergotherapie, Ernährungsberatung und Logopädie bewilligungspflichtig.

Neu ist die selbstständige Ausübung der Ergotherapie, der Ernährungsberatung und der Logopädie an das Vorliegen einer Berufsausübungsbewilligung des Gesundheitsdepartements geknüpft. Bewilligungsvoraussetzungen sind das Diplom einer anerkannten Schule sowie eine 2-jährige unselbstständige Tätigkeit. Den bereits vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen selbstständig Tätigen kann bei Vorliegen einer anerkannten Ausbildung auch ohne Nachweis der unselbstständigen Tätigkeit die Bewilligung erteilt werden. Gesuche sind bis Mitte 2000 einzureichen.

Weiter sind die Zulassungsvoraussetzungen zur selbstständigen Berufsausübung als medizinischer Masseur bzw. als medizinische Masseurin neu geregelt worden. Für den Erhalt einer Bewilligung ist der Nachweis über eine abgeschlossene, vom SRK anerkannte Ausbildung, sowie ebenfalls eine 2-jährige unselbstständige praktische Tätigkeit in der Schweiz nötig. Ausgewiesene, bereits vor dem 1. Januar 2000 selbstständig tätige medizinischen Masseurinnen und Masseuren können sich ebenfalls auf erleichterte Zulassungsbedingungen berufen. Wenn sie bis Ende 2002 die SRK-Anerkennung erreichen, wird bei der Bewilligungserteilung vom Nachweis der praktischen unselbstständigen Tätigkeit abgesehen. Derartige Gesuche sind bis zum 31. Dezember 2002 einzureichen.

Neu erhalten auch Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker die Möglichkeit, im Kanton Aargau selbstständig eine Praxis zu führen. Ihr selbstständiges Tätigkeitsgebiet umfasst im Wesentlichen Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen, Prophylaxe u.ä. Nach wie vor sind sie nicht zu Leistungen berechtigt, welche zahnärztliche Fachkenntnisse voraussetzen. Als fachliche Bewilligungsvoraussetzungen werden eine abgeschlossene SRK-anerkannte Ausbildung und 2 Jahre praktische Tätigkeit in der Schweiz verlangt.

Nicht bewilligungspflichtig bleibt für die genannten Berufe die unselbstständige Tätigkeit im Rahmen einer Anstellung.

Gesuche

um Erteilung von Bewilligungen für alle erwähnten Berufe sind an das Gesundheitsdepartement, Departementssekretariat, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau, zu richten (Tel. 062 835 29 00).

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