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Datenschutz erfordert Ressourcen :
Kommission AVW hat IDAG in 2. Lesung beraten

Das neue Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) bildet die Rechtsgrundlage für drei für den demokratischen Rechtsstaat wichtige Gebiete. Die vorberatende Kommission für Allgemeine Verwaltung (AVW) hat das Gesetz in 2. Lesung vorberaten und beantragt dem Grossen Rat dessen Gutheissung mit einem abweichenden Antrag. In 2. Lesung sind die strengeren Anforderungen an den Datenschutz gemäss den Verträgen von Schengen und Dublin I und II dazugekommen. Diese erfordern mehr Ressourcen für den Datenschutzbereich.

Die Kommission für Allgemeine Verwaltung (AVW) hat unter dem Präsidium von Grossrätin Katharina Kerr (SP, Aarau) und im Beisein von Landammann Kurt Wernli und Gesetzesredaktor Wolfgang Rohr (stv. Chef Rechtsdienst DVI) das neue Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) in 2. Lesung beraten und beantragt dem Grossen Rat, dieses mit einer Änderung gutzuheissen.

Das IDAG entfaltet Geltung für alle öffentlichen Organe (§ 3), so für den Kanton, die Gemeinden wie auch für die als öffentlichrechtliche Körperschaften anerkannten Kirchen im Aargau. Es regelt den Zugang der Öffentlichkeit zu allen Informationen dieser "Organe" (Öffentlichkeitsprinzip) wie im Gegenzug dazu auch den Datenschutz. Der Datenschutz stellt einen rechtlich korrekten Umgang auf allen politischen und technischen Ebenen des Staates mit Personendaten sicher. Im IDAG wird zum Beispiel das Einsichts- und Korrekturrecht von Betroffenen verankert. Die Umsetzung der Vertragsverpflichtungen von Schengen und Dublin verlangt neu von allen Kantonen die Schaffung einer absolut unabhängigen Stelle einer oder eines Datenschutzbeauftragten. Die Kommission hat den Anträgen der Regierung für eine korrekte Regelung dieser Stelle zugestimmt. Diese Stelle wird jährlich 375'000 Franken kosten, 300'000 Franken mehr als die bisherige Vor-Schengen-Datenschutzkommission und 75'000 Franken mehr als die Lösung, die in 1. Lesung vorgeschlagen worden war.

Ein abweichender Antrag wurde von der Kommissionsmehrheit gutgeheissen. Er betrifft das Recht der Landeskirchen auf Benachrichtigung in den Fällen, in denen eines ihrer Mitglieder in Spitalpflege weilt und nicht ausdrücklich die Benachrichtigung der Landeskirche ablehnt. Diese Änderung soll in einer Fremdänderung im Gesundheitsgesetz erfolgen. Die Landeskirchen sind durch interne Regelungen an die Verschwiegenheitspflicht gebunden.

  • Grosser Rat