Das neue Gesundheitsgesetz tritt Anfang 2010 in Kraft
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Verordnungen zum totalrevidierten Erlass von der Regierung verabschiedet
Der Regierungsrat hat beschlossen, das neue Gesundheitsgesetz sowie die zugehörigen Verordnungen auf den 1. Januar 2010 in Kraft zu setzen. Wichtige Themen in den überarbeiteten Verordnungen sind der Passivrauchschutz, die Testkäufe sowie die Selbstdispensation.
Nachdem der Grosse Rat das totalrevidierte Gesundheitsgesetz am 20. Januar 2009 verabschiedet hat und das Referendum in der Folge unbenutzt verstrichen ist, liegen nun die fünf überarbeiteten Verordnungen zum Erlass vor. Der Regierungsrat hat über ein Dutzend ältere Verordnungen aufgehoben und in einem knappen halben Dutzend neu gefasst. Dabei handelt es sich um die Verordnung zum Gesundheitsgesetz, die Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen, die Patientenverordnung, die Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung sowie die Verordnung über das Bestattungswesen.
Passivrauchschutz und Testkäufe geregelt
Das Gesetz und die Verordnungen treten am 1. Januar 2010 in Kraft und bringen in verschiedenen Bereichen Neuerungen und Änderungen. Mit dem Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen auf 1. Mai 2010 entfällt die kantonale Übergangsregelung im Gesundheitsgesetz. Weil sich die Ausführungen zum Passivrauchschutz in der Gesundheitsverordnung (GesV) auf Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen beschränken, hat das Amt für Verbraucherschutz umgehend ein Merkblatt für Gastronomiebetriebe geschaffen, das insbesondere die Anforderungen an Raucherlokale und Raucherräume in Restaurationsbetrieben formuliert. Zum anderen wird im neuen Gesundheitsgesetz eine explizite Rechtsgrundlage für Testkäufe im Bereich Alkohol und Tabak geschaffen. Die Rahmenbedingungen dazu sind in der GesV festgelegt: der einheitliche Vollzug von Testkäufen, basierend auf den Erfahrungswerten des Projekts "Alkoholtestkäufe", den Schutz der jugendlichen Testkäuferinnen und -käufer sowie den Schutz der Verkaufsstellen. Die Abgabestellen dürfen also nicht in die Irre geführt werden.
Lockerung der Medikamentenabgabe
Die Medikamentenabgabe durch die Ärzteschaft (Selbstdispensation) schliesslich wird im Grundsatz nicht verändert. Das heisst: Eine Bewilligung zur Selbstdispensation (SD) wird auch fortan nur dann erteilt, wenn eine rasche und für alle Patientinnen und Patienten mögliche Versorgung mit Arzneimitteln nicht durch eine öffentliche Apotheke in einer nahe gelegenen Ortschaft möglich ist. Die Praxis für die Erteilung einer SD-Bewilligung für Grundversorger wird allerdings leicht gelockert: Der einfache Weg vom Arzt bis zur nächsten öffentlichen Apotheke darf nicht länger als eine halbe Stunde dauern bisher war es eine Stunde. Das Departement Gesundheit und Soziales rechnet unter diesen Voraussetzungen mit rund 30 neuen SD-Bewilligungen für Grundversorger im ländlichen Gebiet.
Die Verordnungen zum Gesundheitsgesetz sowie das Merkblatt zum Passivrauschutz sind unter www.ag.ch/politdossiers