Bundesgericht gibt Aargau Recht
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Vormundschaftsbehörde am Wohnort zuständig für Kindesschutz
Welche Vormundschaftsbehörde ist für Kindesschutzmassnahmen zuständig, wenn ein Kind nicht bei den sorgeberechtigten Eltern lebt? Das Bundesgericht gibt dem Aargau Recht: Zuständig sind die Behörden am gesetzlichen Wohnort der Eltern.
Seit längerem herrscht in der Vormundschaftspraxis Unicherheit darüber, wer für Massnahmen zum Schutz von Heim- oder Pflegekindern zuständig ist: die Vormundschaftsbehörde am gesetzlichen Wohnort des Kindes (d.h. der Eltern) oder aber die Vormundschaftsbehörde am Sitz des Heims, bzw. der Pflegefamilie? In einem entsprechenden Kompetenzstreit zwischen den Kantonen Aargau und St. Gallen hat jetzt das Bundesgericht dem Aargau Recht gegeben: Die Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen liegt immer bei der Vormundschaftsbehörde am gesetzlichen Wohnort des schutzbedürftigen Kindes.
Die Kammer für Vormundschaftswesen des Aargauer Obergerichts und der Aargauer Regierungsrat hatten die gegenteilige Regelung der Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden, auf die sich St. Gallen berief, als nicht mit dem Gesetz vereinbar erachtet und staatsrechtliche Klage erhoben, was äusserst selten vorkommt. Im Urteil vom 27. Oktober 2003 ist das Bundesgericht der Aargauer Meinung gefolgt und hat die Klage gutgeheissen (Bundesgerichtsentscheid 1P.378/2003).