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Bulletin zur Regierungsratssitzung :
Gewässerräume: Änderung des Baugesetzes tritt per 1. Mai 2016 bzw. per 1. Januar 2017 in Kraft

Per 1. Januar und 1. Juni 2011 sind auf Bundesebene neue Gewässerschutzbestimmungen in Kraft getreten. Der Bund verpflichtet darin die Kantone, entlang der oberirdischen Gewässer Gewässerräume auszuscheiden. Der Grosse Rat hat am 20. Oktober 2015 in zweiter Lesung eine Änderung des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) beschlossen. Mit dieser Änderung legt das kantonale Baugesetz für einen Grossteil der Gewässer des Kantons deren Gewässerräume fest, indem das Gesetz selber die erforderlichen Breiten von Uferstreifen bestimmt.

Für Bäche mit einer Breite von weniger als 2 Metern, die vier grossen Flüsse und grosse stehende Gewässer setzt das Baugesetz (§ 127) die Bundesvorgaben in Form von beidseitigen Uferstreifen fest. Diese betragen für kleine Gewässer 6 Meter und für die Flüsse und stehenden Gewässer 15 Meter. Für alle übrigen Fliessgewässer mit einer Breite von 2 Metern und mehr ist eine flächendeckende Fachkarte "Gewässerraum" ausgearbeitet worden. Diese digitale Fachkarte dient den Gemeinden als Grundlage für die Umsetzung dieser Gewässerräume in der kommunalen Nutzungs- oder Sondernutzungsplanung. Diese Gewässerraumkarte wird in diesen Tagen auf dem Geoportal des Kantons Aargau öffentlich aufgeschaltet.

Der Regierungsrat hat an seiner letzten Sitzung beschlossen, dass das revidierte Baugesetz für Gewässer innerhalb der Bauzonen per 1. Mai 2016 in Kraft tritt, für Gewässer ausserhalb der Bauzonen am 1. Januar 2017. Das Inkraftsetzungsdatum bereits im Frühling auch für Gewässer ausserhalb der Bauzonen wäre für jene Landwirtinnen und Landwirte problematisch gewesen, die im Gewässerraum bereits Hauptkulturen angesät haben oder aufgrund abgeschlossener Liefervereinbarungen im laufenden Jahr noch anzupflanzen gehalten sind.

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