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Bulletin zur Regierungsratssitzung

Botschaft zu Disziplinarmassnahmen in geschlossenen Einrichtungen für Jugendliche

Mit einer neuen Bestimmung im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz (EG ZGB) wird die gesetzliche Grundlage für den Arrest als Disziplinarsanktion bei zivilrechtlich eingewiesenen Jugendlichen in geschlossenen Einrichtungen geschaffen. Praktische Bedeutung hat diese Bestimmung aktuell einzig im Jugendheim Aarburg.

Der Kanton Aargau unterhält auf der Aarburg ein Jugendheim für männliche Jugendliche, in dem jugendstrafrechtlich und zivilrechtlich begründete Massnahmen vollzogen werden. Für die Anordnung von Arrest als Disziplinarsanktion für jugendstrafrechtlich eingewiesene Jugendliche besteht die gesetzliche Grundlage bereits im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung.

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