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Bulletin zur Regierungsratssitzung :
Änderung der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV)

Der Regierungsrat hat die Änderung der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) infolge Umsetzung der Änderung des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (AT StGB) verabschiedet.

Mit der Revision der Strafvollzugsverordnung wird die Änderung des AT StGB, welche am 1. Januar 2018 in Kraft treten wird, umgesetzt. Die geänderten Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) sehen unter anderem die Einführung des elektronisch überwachten Vollzugs (Electronic Monitoring) und den Wegfall des tageweisen Vollzugs im Erwachsenenstrafvollzug vor.

Die Änderungen auf Bundesebene erfordern eine Anpassung der Strafvollzugsverordnung. Gestützt auf § 46 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) wurde der Vollzug des Electronic Monitoring in der Strafvollzugsverordnung näher geregelt. Die elektronische Überwachung des Vollzugs ausserhalb der Strafanstalt kann bei einer Freiheitstrafe zwischen 20 Tagen und 12 Monaten oder zusätzlich gegen Ende der Verbüssung langer Freiheitsstrafen als Alternative zum Arbeitsexternat und zum Arbeits- und Wohnexternat für eine Dauer von 3 bis 12 Monaten bewilligt werden.

Zudem wurden weitere infolge der Umsetzung der Änderung des AT StGB notwendige Anpassungen an der Strafvollzugsverordnung vorgenommen, wie beispielsweise die Regelung der Vollzugsmodalitäten bei der gemeinnützigen Arbeit. Bei der Revision der Strafvollzugsverordnung wurde im Interesse einer möglichst einheitlichen Praxis auch die Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die besonderen Vollzugsformen entsprechend berücksichtigt.

Die Änderung der Strafvollzugsverordnung tritt auf den 1. Januar 2018 in Kraft.

  • Departement Volkswirtschaft und Inneres
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