Bulletin zur Regierungsratssitzung
Regierungsrat sieht keinen Handlungsbedarf zur Anpassung des kantonalen Notrechts
Ein als Postulat überwiesener Vorstoss der FDP-Fraktion vom 12. Mai 2020 verlangt eine Revision des kantonalen Notrechts zu prüfen, die einerseits eine breitere Definition der Notstandslagen vorsieht und anderseits die rechtzeitige Mitwirkung des Parlaments sicherstellt. Aufgrund der Über-prüfung kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass kein diesbezüglicher Handlungsbedarf besteht. Der Regierungs-rat hat die entsprechende Botschaft an den Grossen Rat verabschiedet.
Die Notstandslage ist in § 91 Absatz 4 der Kantonsverfas-sung genügend definiert. Die möglichen Arten künftiger Krisen sind nicht vorauszusehen. Eine andere, präzisere und damit einschränkende Definition ist daher nicht sinnvoll. Mit der bestehenden Bestimmung kann auf alle Arten von Krisen reagiert werden. Ein kantonaler Vergleich zeigt zudem, dass der Begriff "Notstand" im Aargau genügend klar formuliert ist.
Auch ist ein stärkerer Einbezug des Grossen Rats und des-sen Fachkommissionen bei der Genehmigung von Notrecht (Sonderverordnungen) nicht zielführend, sondern könnte wegen Verzögerungen zu Rechtsunsicherheiten führen. Es liegt in der Natur einer Sonderverordnung, dass sie mög-lichst rasch in Kraft treten muss, wie die Erfahrung aus der Corona-Pandemie zeigt. Hingegen werden der Grosse Rat und die Fachkommissionen regelmässig über getroffen Massnahmen informiert. Ebenso liegt die Entscheidungsho-heit bei Verpflichtungskrediten auch in Krisenlagen bei der Legislative.
Botschaft an Grossen Rat: GR 23.327(öffnet in einem neuen Fenster)