Bewilligungsfreie Sonntage festgelegt
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Neue Regelung des Arbeitsrechts im Aargau
Der Regierungsrat setzt das Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht und die dazugehörende Verordnung grösstenteils per 1. September 2012 und die Bestimmungen zum kantonalen Einigungsamt per 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig hat er die beiden Sonntage festgelegt, an denen Verkaufsgeschäfte Arbeitnehmende ohne Bewilligung beschäftigen dürfen.
2010 wurde eine erste Fassung des Einführungsgesetzes zum Arbeitsrecht vom Stimmvolk verworfen. Darin war vorgesehen, vier Sonntage festzulegen, an denen Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen. Der Grosse Rat hat 2011 eine zweite Fassung des Einführungsgesetzes verabschiedet. Darin sind noch zwei bewilligungsfreie Sonntage vorgesehen. Nachdem die Referendumsfrist ungenutzt abgelaufen ist, setzt der Regierungsrat das Gesetz und die dazugehörige Verordnung auf den 1. September 2012 in Kraft. Ausgenommen sind die Bestimmungen über das Einigungsamt, die auf den 1. Januar 2013 in Kraft treten.
Differenzierte Regelung der bewilligungsfreien Sonntage
Bei der Festlegung der bewilligungsfreien Sonntage waren die berechtigten Anliegen der Gewerbetreibenden, der Arbeitnehmenden, der Bevölkerung und einzelner Gemeinden mit traditionellen Verkaufsanlässen in der Adventszeit zu berücksichtigen. Der Regierungsrat hat deshalb die folgende differenzierte Regelung beschlossen:
Fällt der vierte Advent auf den 18., 19., 20., 21. oder 22. Dezember, sind der dritte und vierte Advent bewilligungsfrei. Fällt der vierte Advent auf den 23. oder 24. Dezember, sind der zweite und dritte Adventssonntag bewilligungsfrei.
Diese Regelung gilt grundsätzlich für das ganze Kantonsgebiet. Die Bedürfnisse einiger Gemeinden mit langjährigen Verkaufsanlässen im Advent hat der Regierungsrat bei der Festlegung jedoch berücksichtigt.
In diesem Jahr sind damit grundsätzlich der zweite und dritte Adventssonntag bewilligungsfrei. Ausnahmen bilden Sins und Wettingen, in denen der erste und dritte Advent bewilligungsfrei sind.
Weitere Änderungen in Gesetz und Verordnung
Das neue Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht übernimmt die bereits bisher geltende Feiertagsregelung. Es regelt Zuständigkeiten und Verfahren im Vollzug des Arbeitsgesetzes. Zudem enthält es Bestimmungen zum Einigungsamt, welches bei bestimmten Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden aktiv wird.
Die neue Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht bringt einige kleinere Änderungen für die Gemeinden mit sich. Diese müssen in Zukunft keine Betriebsregister mehr führen und keine Gemeindebetriebsaufseher mehr bestimmen. Neu werden sie Betriebe, die bauliche Massnahmen planen, auf das kostenlose Planbegutachtungsverfahren aufmerksam machen. Damit werden Betriebe bei der Einhaltung der Arbeitnehmer- und Unfallverhütungsvorschriften unterstützt.
Auch diese Verordnung tritt per 1. September 2012 in Kraft. Ausgenommen sind die Bestimmungen über das Einigungsamt, die am 1. Januar 2013 in Kraft treten.