Bedarfsgerechte familienergänzende Kinderbetreuung
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Regierungsrat legt Teilrevision des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes vor
Bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie, mehr Integration und Chancengleichheit: Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat eine Teilrevision des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes. Diese hat bedarfsgerechte familienergänzende Betreuungsangebote im ganzen Kanton zum Ziel.
Heute können Gemeinden Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung anbieten, künftig sollen sie verpflichtet werden, ein bedarfsgerechtes Angebot bereit zu stellen. So will es die Teilrevision des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes, die der Regierungsrat zuhanden des Grossen Rats verabschiedet hat. Die Ziele der Teilrevision sind klar: Die familienergänzende Kinderbetreuung soll die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtern, die Kaufkraft der Familien erhöhen, die Sozialkosten vermindern sowie die Integration und Chancengleichheit der Kinder fördern.
Konzentration auf Vor- und Primarschulbereich
Die Vorlage hatte in der Anhörung ein mehrheitlich positives Echo gefunden und wurde in der Folge aufgrund der Hinweise daraus überarbeitet. Die wesentlichsten Änderungen bestehen in den folgenden Punkten:
Das von den Gemeinden bedarfsgerecht bereit zu stellende Angebot beschränkt sich auf den Vor- und Primarschulbereich und nicht mehr auf die Betreuung von Kindern bis zum Ende der Schulpflicht. Das bedeutet umgekehrt, dass darauf verzichtet wird, die Angebote der künftig nur noch dreijährigen Oberstufe in die verpflichtende Angebotsentwicklung der Kinderbetreuung einzubeziehen.
Die Finanzierung geht grundsätzlich zulasten der Eltern, der Gemeinden und des Kantons sowie teilweise zulasten Dritter (Arbeitgeber, Bund). Der Kanton übernimmt nicht mehr zwanzig Prozent der Kosten im Vorschulbereich, sondern zwanzig Prozent der Aufwendungen der Gemeinde im Vor- und Primarschulbereich.
Die Kostenschätzung konnte aufgrund verschiedener Faktoren nach unten korrigiert werden. Demnach ist davon auszugehen, dass die Kosten im Jahr 2020 nicht bei 137 Millionen, sondern bei rund 113 Millionen Franken liegen werden. Ausgehend von einem durchschnittlichen Elternanteil von vierzig Prozent bedeutet dies, dass die Gemeinden 54,5 Millionen, die Eltern 45,5 Millionen und der Kanton 13,5 Millionen Franken tragen werden.
Die Mitfinanzierung durch die öffentliche Hand erfolgt nach den Grundsätzen der Subjektfinanzierung, wobei die Gemeinden ihre Beiträge in Abhängigkeit zu den effektiven Betreuungsleistungen bemessen. Die Auszahlung erfolgt entweder direkt an die Eltern (via Betreuungsgutscheine) oder indirekt via Leistungserbringer.
Die Teilrevision des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes soll auf Anfang 2013 in Kraft treten. Den Gemeinden wird eine Übergangsfrist bis zum Beginn des Schuljahrs 2014/2015 gewährt. Die erste Beratung im Grossen Rat ist Anfang Juni, die zweite Anfang Dezember 2011 geplant. Eine mögliche Volksabstimmung würde in der zweiten Jahreshälfte 2012 stattfinden.