Auswirkungen des Sockelbeitrages
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Hohe Mehrbelastung von Kanton und Gemeinden
Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat im November 2001 einen wegwei-senden Entscheid in der Interpretation des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) gefällt. Dieser Entscheid verpflichtet die öffentliche Hand zur Bezahlung von Subventionen an Halbprivat- und Privatpatienten in öffentlichen Spitälern.
Mit diesem Urteil wird die öffentliche Hand verpflichtet, sich nicht nur bei den Grundversicherten, sondern neu auch bei den Privat- und Halbprivatpatienten (im Umfang des sogenannten Sockelbeitrages) finanziell zu beteiligen. Dies geschieht im selben Ausmass, wie bei der stationären Behandlung von Patienten im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung.
Die Zahlungen an die Krankenkassen müssen rückwirkend für das Jahr 2001 geleistet werden. Dank den Verhandlungen der Sanitätsdirektorenkonferenz mit santésuisse konnte der effektiv geschuldete Betrag deutlich reduziert werden.
Gemäss dieser Vereinbarung muss die öffentliche Hand des Kantons Aargau für die Jahre 2001 und 2002 45 Mio. Franken Sockelbeitrag bezahlen. Im Rahmen der Kostenverteilung gemäss Spitalgesetz gehen somit rund 34 Mio. zu Lasten des Kantons und rund 11 Mio. Franken zu Lasten der Gemeinden. Diese nicht budgetierten Mehrauslagen belasten die Rechnung des Kantons und der Gemeinden zusätzlich. Die Gemeindevertreter reagieren mit Unmut und sehen sich in einer schwierigen Lage diesen gesetzlichen Beitrag zu leisten.
Die Sockelbeiträge werden letztendlich den Zusatzversicherten zu Gute kommen. Das heisst die Krankenversicherer haben die Finanzierungebeteiligung der öffentlichen Hand den Zusatzversicherten in Form von Prämienermässigungen weiter zu geben.