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Ausbau der Einzelzuständigkeiten bei den Familiengerichten :
Botschaft an den Grossen Rat

Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident soll gegenüber heute mehr Geschäfte des Kindes- und Erwachsenenschutzes in Einzelzuständigkeit entscheiden können. Dies führt zu einer Vereinfachung in der Bearbeitung. Der Regierungsrat unterbreitet den ausgebauten Katalog von Einzelzuständigkeiten dem Grossen Rat zur 1. Beratung.

Die Familiengerichte weisen beinahe zwei Jahre praktische Erfahrungen mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht des Bundes auf. Optimierungspotential liegt im Ausbau der Einzelzuständigkeiten der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichtspräsidenten. Der vom Regierungsrat im Anhörungsverfahren unterbreitete und gegenüber heute ausgebaute Katalog von Einzelzuständigkeiten stiess dabei auf sehr breite Zustimmung.

Die Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz (EG ZGB) soll bereits am 1. Juli 2015 in Kraft treten. Geschäfte, für deren Entscheidung das interdisziplinäre Fachwissen des aus drei Personen bestehenden Spruchkörpers (Bezirksgerichtspräsidium sowie zwei Fachrichterinnen oder Fachrichter aus der Sozialen Arbeit oder Psychologie) nicht zwingend notwendig ist, werden in die Einzelzuständigkeit verschoben.

Im Anhörungsverfahren wurden zudem verschiedentlich Massnahmen zur Optimierung der Abläufe der Familiengerichte sowie in der Zusammenarbeit mit den Gemeinden gefordert. Diese sind nicht Gegenstand dieser Vorlage, die dem Grossen Rat zur 1. Beratung unterbreitet wird. Sollte sich aus den Optimierungsmassnahmen die Notwendigkeit von zusätzlichen Erlassänderungen ergeben, würden diese dem Grossen Rat in einer weiteren Revisionsvorlage unterbreitet.

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