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Aufhebung des Abbaudekrets :
Landschaft ist gegen Verkraterung geschützt

Das Abbaudekret hat seinen Zweck erfüllt, das Baudepartement gibt den Antrag auf Aufhebung in die Vernehmlassung. Im Zeichen der Deregulierung kann dieser Erlass heute durch wenige Bestimmungen im Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz ersetzt werden.

Das Abbaudekret vom 19. August 1980 war in der damaligen Situation nötig und wirksam. Es verpflichtete die Unternehmen dazu, innerhalb des gleichen Gebietes Steine und Erde nur an einer einzigen Stelle abzubauen. Auf diese Weise konnte das Problem die Verkraterung der Landschaft weitgehend gelöst werden.

In der Zwischenzeit ist der Grundsatz des gemeinsamen Abbaus im Richtplan verankert. Mit dem Richtplan setzt heute der Grosse Rat die Abbaugebiete abgestimmt auf den Bedarf der einzelnen Regionen fest. Dabei spielt vor allem der Schutz von Grundwasser, Boden, Natur und Umwelt die entscheidende Rolle. Bevor an einem Standort abgebaut werden kann, muss die Gemeindeversammlung einer Materialabbauzone zustimmen. Zusätzlich braucht es eine Umweltverträglichkeitsprüfung.

Auf Grund der neuen Verhältnisse hat das Baudepartement geprüft, ob das Abbaudekret geändert oder aufgehoben werden kann. Diese Analyse hat gezeigt, dass viele Bestimmungen heute durch andere Erlasse abgedeckt sind. Für die wenigen verbleibenden Paragrafen ist die Weiterführung des Abbaudekretes nicht sinnvoll; sie können ohne weiteres in das Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz eingefügt werden.

Bevor der Grosse Rat über diese Änderungen befindet, wird die Vorlage jetzt den Kantonalparteien, den interessierten Verbänden und den Regionalplanungsverbänden zur Vernehmlassung unterbreitet. Die entsprechende Antwortfrist läuft bis am 15. Dezember 1999.

  • Staatskanzlei