Hinweis:Kurzarbeitsentschädigung
Die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) soll Kündigungen infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle verhindern. Mit der KAE deckt die Arbeitslosenversicherung (ALV) den Arbeitgebenden über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten für die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden. Betriebe reichen bei der Amtsstelle ALV im Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Voranmeldung von Kurzarbeit ein. Diese prüft den Anspruch. Antrag und Abrechnung von KAE erfolgt über die Arbeitslosenkasse. Aktuell werden auch Arbeitsausfälle im direkten oder indirekten Zusammenhang mit den US-Zöllen als ausserhalb des normalen Betriebsrisikos eingestuft und einzelfallbezogen auf einen allfälligen KAE-Anspruch geprüft. Hier ist ein detaillierter Nachweis erforderlich.