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Anpassung des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes (SPG) :
Der Regierungsrat eröffnet die Vernehmlassung zur Änderung von § 33

Mit dieser Neuerung will der Regierungsrat bei der Alimentenbevorschussung die Grundlagen zur Berechnung der Ansprüche neu definieren.

Künftig soll nicht nur die finanzielle Situation des betreuenden Elternteils und des Kindes, sondern im Fall einer Wiederverheiratung auch die finanzielle Situation des Stiefelternteils oder im Fall einer stabilen eheähnlichen Beziehung die finanzielle Situation des neuen Partners mit berücksichtigt werden können. Für den Kanton Aargau bestehen einzelne Bestimmungen bereits auf Verordnungsebene in der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung. Deren fehlende gesetzliche Abstützung durch den § 33 SPG wurde jedoch in einem Entscheid des Verwaltungsgerichts festgehalten und soll mit einer Änderung von § 33 SPG korrigiert werden.Neu sollen nun auch Einkommen und Vermögen des Stiefelternteils und des in einer stabilen eheähnlichen Beziehung lebenden Partners angerechnet werden. Eine stabile eheähnliche Beziehung ist in der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung wie folgt definiert:

- Ein gemeinsamer Haushalt seit mindestens fünf Jahren.- Gemeinsame Kinder.- Konkrete Umstände, die auf eine enge und dauerhafte Beziehung hinweisen.

Durch diese Gesetzesrevision sollen Einsparungen der öffentlichen Mittel für die Alimentenbevorschussung erzielt werden. Die Einsparungen betreffen primär die Gemeinden, aber auch der Kanton, dessen Anteil zur Zeit 28% der Gesamtaufwendungen nach SPG beträgt, profitiert von dieser Anpassung. Eine solche Regelung gibt es auch in anderen Kantonen. Das Bundesgericht hat in verschiedenen Urteilen festgestellt, dass eine kantonale Regelung dieser Art mit dem geltenden Verfassungs- und Gesetzesrecht auf Bundesebene vereinbar ist.

Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis am 31. März 2005. Die Unterlagen sind ab 3. Februar 15.00 Uhr auf www.ag.ch/vernehmlassungen abrufbar.

  • Departement Gesundheit und Soziales