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Anordnung von Sicherheitshaft soll vereinfacht werden :
Start der Anhörung

Mit einer Teilrevision der Strafprozessordnung soll der Handlungsspielraum der zuständigen Behörden für die Anordnung von Sicherheitshaft bei auf Bewährung frei gelassenen Personen erweitert werden. Der Regierungsrat will damit die öffentliche Sicherheit verbessern und das Rückfallrisiko bei gewaltbereiten Personen senken. Die Gesetzesänderung soll per 1. Januar 2010 in Kraft treten. Die Anhörung dauert bis am 29. Mai 2009.

Vor dem Hintergrund des tragischen Tötungsdelikts vom März 2009 in Rieden bei Baden wurde geprüft, was gesetzgeberisch zusätzlich vorgekehrt werden kann, um das Rückfallrisiko bei gewaltbereiten Personen zu senken. In einer im Grossen Rat eingereichten Motion wird zudem verlangt, dass eine gesetzliche Grundlage zu schaffen sei, damit bedingt entlassene Personen, die eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen, bis zum Entscheid des zuständigen Gerichts in Sicherheitshaft gesetzt werden können.

Anordnung von Sicherheitshaft durch die Vollzugsbehörde

Mit der Änderung der Strafprozessordnung soll der für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörde für eine beschränkte Zeitspanne von vierzehn Tagen die Kompetenz eingeräumt werden, bei aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug bedingt entlassenen bzw. sich im ambulanten Massnahmenvollzug befindenden Personen selber Sicherheitshaft anordnen zu können. Über eine Verlängerung der Inhaftierung über die genannte Zeitdauer hinaus entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des für den Rückversetzungsentscheid bzw. die Anordnung des Vollzugs der Freiheitsstrafe zuständigen Bezirksgerichts.

Rechtsstaatliche Garantien bleiben gewährleistet

Mit der Vorlage werden eine bestehende Gesetzeslücke geschlossen und die Anliegen der erwähnten Motion umgesetzt. Die vorgeschlagene Lösung hält dabei die rechtsstaatlichen Garantien vollumfänglich ein. Insbesondere steht es der von einem Freiheitsentzug durch die Vollzugsbehörde betroffenen Person jederzeit offen, beim Präsidenten der Beschwerdekammer des Obergerichts die Überprüfung der Haftanordnung zu verlangen.

Inkraftsetzung der neuen Regelung auf Anfang 2010

Im Interesse der Gewährleistung der Sicherheit soll die Änderung der Strafprozessordnung so rasch als möglich erfolgen. Als Inkraftsetzungstermin ist daher der 1. Januar 2010 geplant. Die Frist für die Anhörung muss deshalb auf vier Wochen angesetzt werden. Bis zur geplanten Inkraftsetzung der neuen Bestimmung wird durch einen Pikettdienst der Präsidentinnen und Präsidenten der Bezirksgerichte gewährleistet, dass bei bedingt entlassenen Personen, die eine Fremdgefährdung darstellen, eine umgehende Inhaftierung sichergestellt werden kann.

  • Departement Volkswirtschaft und Inneres
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