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Anklagegrundsatz nicht verletzt :
Vorinstanz muss materielles Urteil fällen

In den Medien und gestützt darauf mit der Interpellation Yvonne Feri, Wettingen, wurde die Arbeitsweise eines Staatsanwaltes in Frage gestellt. Das Obergericht entschied nun, dass beide Anklagen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Das Bezirksgericht Baden habe eine Person freigesprochen, weil eine völlig ungenügende Anklageschrift verfasst worden sei. Das Gericht habe die Anklage bereits einmal zur Verbesserung zurückgewiesen, worauf diese unverändert wieder eingereicht worden sei.

Der zuständige Staatsanwalt hat gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 16.10.01 Berufung eingelegt. Die freigesprochene Person ihrerseits führte Berufung gegen die Kostenauflage.

Mit Urteil vom 26.3.02 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung der Staatsanwaltschaft gut und stellte fest, dass sowohl die Schlussberichtsanklage vom 19.10.1999 als auch die Zusatzanklage vom 4.7.01 die gesetzlichen Anforderungen an eine Anklage, wie sie die Strafprozessordnung umschreibt, erfülle. Die Vorinstanz hat nun ein materielles Urteil zu fällen und die angeklagte Person schuldig- oder freizusprechen. Damit wurde auch die Berufung der freigesprochenen Person abgewiesen.

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