Allgemeine Neuschätzung
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Eröffnung der neuen Eigenmiet- und Vermögenssteuerwerte
Den rund 120'000 Steuerpflichtigen im Kanton Aargau werden in den nächsten Tagen die neuen Eigenmiet- bzw. Vermögenssteuerwerte eröffnet. Für Fragen richtet das Kantonale Steueramt ab heute eine spezielle Telefonnummer ein.
Der Grosse Rat hat 1996 eine Neuschätzung der aargauischen Liegenschaften per 1. Januar 1999 beschlossen. Demgemäss mussten die Eigenmiet- bzw. Vermögenssteuerwerte von rund 140'000 Objekten durch die Gemeindeschätzungskommissionen, zusammengesetzt aus Vertretern der jeweiligen Grundstückgemeinde und des Kantons, neu festgesetzt werden. Am 8. Januar ist das Gros der Neuschätzungen verschickt worden: 120'000 Steuerpflichtigen werden die neuen Werte in diesen Tagen eröffnet. Weitere 15'000 Neuschätzungen werden bis Ende Februar folgen.
Das Ausmass der Veränderung
Die letzte allgemeine Neuschätzung liegt 10 Jahre zurück und basiert auf den Preisen des Jahres 1986. Während die Marktwerte heute beträchtlich über jener Preisbasis liegen, ist bei den Eigenmietwerten eine kleine Reduktion möglich, weil hier die Anpassung an die Marktverhältnisse laufend erfolgte. Auf Antrag des Regierungsrates hat der Grosse Rat deshalb die Eigenmietwerte im Durchschnitt um 5 % gesenkt. Dagegen musste der Grosse Rat die Vermögenssteuerwerte für selbstbewohnte Liegenschaften im Durchschnitt um 94 % anheben. Gründe für diese markante Erhöhung sind der Wegfall des rechtlich nicht mehr haltbaren politischen Bonus von 36 % und die vor allem von 1986 bis 1992 eingetretene Wertsteigerung von 24 %. Im Einzelfall können sich aber Abweichungen von diesen Durchschnittswerten ergeben. Um die Auswirkungen der starken Erhöhung der Vermögenssteuerwerte der Eigenheime zu dämpfen, hat der Regierungsrat von Anfang an beantragt, dass die Anpassung nicht sofort, sondern in zwei Schritten per 1.1.1999 und 1.1.2001 erfolgen soll.
Kein Zusammenhang zur Steuergesetzrevision
Die Anpassungen bei den Eigenmietwerten und bei den Vermögenssteuerwerten stehen rechtlich in keinem direkten Zusammenhang mit der bevorstehenden Steuergesetzrevision. Die Anpassungen ergeben sich schon auf Grund des heutigen Steuergesetzes, namentlich auf Grund des Bundesrechts, insbesondere des Grundsatzes der Rechtsgleichheit der Bundesverfassung selber. Falls auf die Totalrevision des Steuergesetzes verzichtet oder falls die Revision in der Volksabstimmung abgelehnt würde, wären die gleichen Anpassungen der Steuerwerte notwendig.
Umgekehrt kann aber mit der parallel laufenden Steuergesetzrevision die besondere Chance wahrgenommen werden, die aus den Anpassungen entstehenden Mehrerträge für Kanton und Gemeinden wieder an die Steuerpflichtigen zurückzugeben. Regierungsrat und Grosser Rat haben deshalb das neue Steuergesetz, das auf den 1.1.2001 in Kraft treten soll, so konzipiert, dass die Steuerpflichtigen in ihrer Gesamtheit durch die Neuschätzung nicht stärker belastet werden. Unter anderem wurden zu diesem Zweck entsprechende Reduktionen bei den Einkommens- und Vermögenssteuern in die Gesetzesvorlage eingebaut.
Wer kann weitere Auskünfte erteilen?
Den Eröffnungen sind Erläuterungen beigelegt worden. Darin sind die Gründe und die wichtigsten Elemente der Schätzung beschrieben. Allgemeine Auskünfte kann das Gemeindesteueramt erteilen. Für schätzungstechnische Fragen stehen Vertreter der Gemeindeschätzungskommissionen zur Verfügung. Eine Besprechung mit diesen SchätzerInnen wird bei Bedarf durch das Gemeindesteueramt organisiert. Zudem hat das Finanzdepartement im Kantonalen Steueramt eine spezielle Telefonlinie eingerichtet: Rufen Sie bei Fragen zur Neuschätzung an! Ab 12. Januar stehen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantonalen Steueramtes von Montag bis Freitag unter 062/835'25'55 für Auskünfte zur Verfügung.