Änderungen in der Fischerei
:
Teilrevision der Fischereiverordnung abgeschlossen
Die kantonale Verwaltung hat in enger Zusammenarbeit mit der Fischereikommission die Revision der aargauischen Fischereiverordnung abgeschlossen. Die vom Regierungsrat beschlossenen Änderungen bereichern die fischereilichen Möglichkeiten im Kanton Aargau, vereinfachen administrative Bereiche und berücksichtigen tierschutzrelevante Aspekte.
Die Jagd- und Fischereiverwaltung und die Fischerei-kommission haben die Revision der Fischereiverordnung abgeschlossen. Ein wichtiger Revisionspunkt war das Mindestalter für Freianglerinnen und Freiangler. Dieses wird auf Antrag des aargauischen Fischereiverbands nun von sieben auf neun Jahre angehoben. Mit dieser Alterslimite ist die Fischereikommission zu-frieden. Sie geht davon aus, dass Jugendliche ab dem neunten Altersjahr die Voraussetzungen erfüllen, um ohne Begleitung einer erwachsenen Person technisch korrekt und tierschutzgerecht zu fischen.
Die Aargauische Fischereiverordnung lockert zudem auf Antrag des aargauischen Fischereiverbands die Ausnahmebewilligung für den Einsatz von lebenden Köderfischen, sofern dies für den Fang von Raubfischen unerlässlich, zweckmässig und sinnvoll ist. Die Verwendung von Lebendködern wird im Sinne des Bundesrechts weniger restriktiv, aber abschliessend geregelt. Den Fischern ist es jetzt erlaubt, in Weihern und Kleinseen mit einer Fläche bis 30 Hektaren das ganze Jahr über sowie im Hallwilersee in verkrauteten Uferbereichen vom 1. Mai bis 31. Januar mit lebenden Köderfischen zu angeln.
Vereinfachte Abgabe von Fischerkarten
Die Abgabe der Fischerkarten am Hallwilersee wird vereinfacht. Die Karten müssen nicht mehr zwingend zu mindestens 50 Prozent an Einwohner der Seenanstösser-Gemeinden abgegeben werden. Zudem fallen einschränkende Bestimmungen für ausserkantonale Fischerinnen und Fischer sowie restriktive Vorgaben an die Fischereivereine betreffend die Abgabe von Patenten weg.
Die revidierte Fischereiverordnung trägt dem Tierschutz zusätzlich Rechnung. Es ist verboten, den Fisch mit einem Angelgerät absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul zu fangen. Ausserdem muss der Fischer beim Angeln von Brücken und anderen erhöhten Standorten den gefangenen Fisch mittels Fischlandegerät direkt ab der Wasseroberfläche behändigen.
Die jetzige Teilrevision der Fischereiverordnung heisst die kantonale Fischereikommission grossmehrheitlich gut. Die Jagd- und Fischereiverwaltung wird in den kommenden Wochen Amtsstellen, Fischereiaufseher, Fischenzpächter und -inhaber sowie Fischer im Detail informieren. Die Änderungen treten per 1. Januar 2006 in Kraft. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.ag.ch/jagd_fischerei/de/pub/aktuell.htm