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Änderung des Spitalgesetzes vorgeschlagen :
Regierungsrat beantragt Verschiebung der kantonsweiten Baserate

Weil das Fallpauschalensystem noch nicht alle relevanten Kostenunterschiede zwischen den unterschiedlichen Spitälern abbilden kann, beantragt der Regierungsrat dem Grossen Rat, dass die Einführung einer kantonsweiten Baserate verschoben wird. Dafür ist eine Änderung des Spitalgesetzes notwendig.

Die Strategie 8 der Gesundheitspolitischen Gesamtplanung (GGpl) 2010 des Grossen Rats enthält das Prinzip "innerkantonal gleicher Preis (Baserate) für gleiche Leistung". Der Grosse Rat beschloss im Rahmen der Neuordnung der Spitalfinanzierung in § 8 Abs. 2 des Spitalgesetzes (SpiG) ein Zweiphasenmodell, wonach der Regierungsrat in den Jahren 2012 bis 2014 pro Spital nur eine Baserate genehmigt (Phase 1) und spätestens ab dem Jahr 2015 nur noch eine kantonsweite Baserate genehmigt (Phase 2).

Die Einführung einer kantonsweit einheitlichen Baserate ab dem Jahr 2015 erweist sich nun als verfrüht. Das Fallpauschalensystem SwissDRG kann noch nicht alle relevanten Kostenunterschiede zwischen Zentrums- und Universitätsspitälern, die (hoch)komplexe Leistungen erbringen, und gewöhnlichen Grundversorgungsspitälern (Regionalspitäler) sachgerecht abbilden. Die SwissDRG AG hielt daher mehrfach fest, dass unterschiedliche Baserates je nach Leistungsstruktur eines Spitals systembedingt nach wie vor notwendig sind, damit insgesamt eine sachgerechte Vergütung pro Fall resultiert. Konkret bedeutet dies für den Kanton Aargau, dass die Baserates der Kantonsspitäler Aarau und Baden sowie der Hirslanden Klinik Aarau (Zentrumsspitäler), weiterhin höher sein müssen als jene der Regionalspitäler (aktuell um rund 500 Franken). Die Baserates sind auch in anderen Kantonen je nach Leistungsstruktur eines Spitals unterschiedlich hoch.

Unterschiedliche Rechtsauffassungen

Die Einführung der kantonsweiten Baserate ist vor diesem Hintergrund zeitlich zu verschieben. Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat daher eine Änderung von § 8 SpiG. Die aktuell geltende Phase 1 "eine Baserate pro Spital" soll verlängert werden. Die kantonsweite Baserate (Phase 2) soll eingeführt werden, sobald damit leistungsentsprechende Vergütungen nach SwissDRG möglich sind. Die Änderung kann gestützt auf § 28 SpiG durch Dekret erfolgen und soll am 1. Januar 2015 in Kraft treten.

Verschiedene Spitäler und Krankenkassen bezweifeln die Bundesrechtskonformität einer kantonalen Tarifvorgabe grundsätzlich. Es liegen unterschiedliche Rechtsgutachten vor. Diese Rechtsfrage ist vor Gericht hängig. Wann mit einem Entscheid gerechnet werden kann, ist unklar. Der Regierungsrat kann jedoch nicht bis zu einem Urteil zuwarten, da die kantonsweite Baserate wie erwähnt nicht schon im Jahr 2015 eingeführt werden kann.

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