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Änderung der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV)

Das geänderte Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) tritt – vorbehältlich eines allfälligen Referendums – am 1. Januar 2024 in Kraft. Die vom Regierungsrat revidierte Verordnung soll ebenfalls per 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Anpassungen der SPV bezüglich Alimentenhilfe

Die per 1. Januar 2022 in Kraft getretene Inkassohilfeverordnung des Bundesrats legt fest, dass die Kantone mindestens eine Fachstelle zu bezeichnen haben, die gesuchstellende Personen in Bezug auf das Thema Unterhaltsbeiträge unterstützt. Im geänderten SPG hat der Grosse Rat die Gemeinden als zuständige Stellen festgelegt.

Die SPV enthält deshalb neu Bestimmungen zu den notwendigen Fachkenntnissen von Personen, die Inkassohilfe leisten. Weiter legt die Verordnung die Grenzbeträge für die Kostenbeteiligung durch die unterstützten Personen fest.

Ausserdem haben die Gemeinden bisher vom geschuldeten Unterhalt nur den Barunterhalt bevorschusst. Aufgrund der neuen Rechtsgrundlage ist künftig auch der Betreuungsunterhalt zu bevorschussen.

Anpassungen bezüglich Observation im Sozialhilferecht

Die Gemeinden erhalten per 1. Januar 2024 die Kompetenz, bei Verdacht auf Sozialhilfemissbrauch Observationen durchzuführen, sofern konkrete Anhaltspunkte vorliegen und alle zur Verfügung stehenden anderen Mittel zur Sachverhaltsklärung ausgeschöpft sind. Die Verordnung regelt insbesondere die Anordnung einer Observation. Sie benennt auch die Voraussetzungen für Personen, die Observationen durchführen. Zudem präzisiert die Verordnung, an welchen Orten und mit welchen Mitteln eine Observation zulässig ist.

Weitere Anpassungen der SPV

Wenn Gemeinden für Flüchtlinge und Personen ohne Unterstützungswohnsitz Sozialhilfekosten ausrichten, können sie beim Kanton Ersatz geltend machen. Dafür gilt neu eine Verwirkungsfrist. Die SPV regelt die Dauer und den Beginn der entsprechenden Fristen sowie Ausnahmen. Um den Gemeinden die notwendige Zeit für das Einreichen älterer Abrechnungen einzuräumen, sieht die SPG-Revision eine Übergangsfrist von einem Jahr vor. Die neuen Bestimmungen zur Verwirkungsfrist treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

  • Departement Gesundheit und Soziales
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